(1) Für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist jene Person abgabepflichtig, die hiefür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz hat oder haben müsste.
(2) Für das Aufstellen oder den Betrieb von Glücksspielgeräten ist jene Person abgabepflichtig, die hiefür eine Konzession nach den §§ 14 oder 21 des Glücksspielgesetzes haben müsste oder im Falle von Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 des Glücksspielgesetzes jene Person, in deren Namen oder auf deren Rechnung das Gerät aufgestellt oder betrieben wird.
(3) Der Eigentümer des Wettterminals oder Glücksspielgerätes und der Eigentümer oder die sonst verfügungsberechtigte Person über die für das Aufstellen oder den Betrieb verwendeten Räumlichkeiten haften neben der abgabepflichtigen Person, falls die Abgabe bei dieser nicht eingebracht werden kann. Dies gilt dann nicht, wenn der Eigentümer oder die sonst verfügungsberechtigte Person nachweist, dass er oder sie dem Aufstellen oder dem Betrieb von Wettterminals und Glücksspielgeräten nicht zugestimmt hat, das Aufstellen oder den Betrieb dieser Geräte nicht geduldet hat und das Aufstellen oder den Betrieb dieser Geräte auch bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht erkennen und dagegen vorgehen hätte können.
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