§ 10 § 10Inkrafttreten und Außerkrafttreten
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz, ausgenommen Abs. 3 dieses Paragrafen, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Kriegsopferabgabegesetz, LGBl.Nr. 40/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 6/1992, Nr. 60/1994, Nr. 58/2001, Nr. 9/2011, Nr. 11/2012, Nr. 44/2013, Nr. 39/2018 und Nr. 19/2020, außer Kraft.
(3) Alle Veranstaltungen, die bisher Gegenstand einer Abgabe nach dem Kriegsopferabgabegesetz sind, unterliegen – ausgenommen das Aufstellen und der Betrieb von Wettterminals – bereits ab dem 1. Juli 2020 nicht mehr der der Kriegsopferabgabe. Diese Bestimmung tritt rückwirkend mit 1. Juli 2020 in Kraft.
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