§ 1
§ 2Berechnung und Einhebung der Sozial- und Pflegeleistungsumlage
§ 3Berechnung und Einhebung Tagesbetreuungsumlage
§ 4Berechnung und Einhebung der Schulassistenzumlage
§ 4aVorschreibung von unbedeckten Umlagen
§ 5Rechtsnachfolge
§ 6Sozial- und Pflegegremium
§ 7Verweise
§ 8Übergangsbestimmungen Sozialhilfeverbände
§ 9Übergangsbestimmung Gremium
§ 10Übergangsbestimmung Sozial- und Pflegeleistungsumlage
§ 11Übergangsbestimmung für Tagesbetreuungsumlage
§ 12Übergangsbestimmung für Schulassistenzumlage
§ 12aWidmung von Geldstrafen
§ 13Inkrafttreten
§ 14Inkrafttreten von Novellen
Vorwort
(1) Dieses Gesetz gilt für
1. die Auszahlungen für die Gewährung sowie die Einzahlungen aus der Gewährung von Sozial- und Pflegeleistungen nach
a) § 5, § 9, § 10, § 14 und § 50 Abs. 2 Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz (StPBG),
b) § 7 StPBG,
c) dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG), mit Ausnahme der Förderungen gemäß § 7 Abs. 3, § 21a Abs. 5 und § 43 Abs. 5 StBHG,
d) dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz (StSUG), mit Ausnahme der Leistungen gemäß § 12 StSUG,
e) dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz (StKJHG), ausgenommen Schulsozialarbeit gemäß § 19 StKJHG,
f) dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz (StGSchEG),
g) dem Steiermärkischen Schulassistenzgesetz (StSchAG),
h) Schulsozialarbeit gemäß § 19 StKJHG;
2. die vom Land gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 71/2009, in der jeweils geltenden Fassung, zu tragenden Kosten, und
3. die Kosten für Gutachten gemäß § 42 Abs. 5 Z 2 lit. a und c StBHG.
Alle in der Folge als „Leistungen“ bezeichnet.
(2) Die Finanzierung der Leistungen erfolgt durch das Land und die Gemeinden im Verhältnis 60 : 40.
(3) Der 40 %-Gemeindeanteil ist auf die Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und Interessentenbeiträgen sowie aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil und aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 24 und § 25 Finanzausgleichsgesetz 2017, FAG 2017, aus dem zweitvorangegangenen Jahr) nach den folgenden Bestimmungen umzulegen (Sozial- und Pflegeleistungsumlage, Tagesbetreuungs- und Schulassistenzumlage).
(4) Die Finanzkraft der Stadt Graz gemäß Abs. 3 ist um Euro 30 Millionen jährlich zu vermindern. Dieser Betrag ist um den Veränderungsfaktor des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2015 (VPI 2015) oder einen an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember des zweitvorangehenden Jahres zu erhöhen oder zu vermindern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
(1) Die auf Leistungen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 1 lit. b und g, entfallende Sozial- und Pflegeleistungsumlage berechnet sich im Voraus auf Basis der vom Land für diese Leistungen budgetierten, nicht durch direkt zuordenbare Einzahlungen bedeckten Auszahlungen (in der Folge „unbedeckte Auszahlungen“) und den gemäß Abs. 3 anerkannten unbedeckten Auszahlungen.
(2) Die sich nach Abs. 1 errechnete Sozial- und Pflegeleistungsumlage ist vom Land in monatlichen Teilbeträgen bis zum 3. eines Monats von den Ertragsanteilen der Gemeinden, ausgenommen die Stadt Graz (im Folgenden „Stadt“), einzubehalten. Die Ausnahme für die Stadt Graz gilt nicht für Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. f und h sowie Z 2 und Z 3.
(3) Die Stadt hat dem Land jährlich bis zum 15. März des laufenden Finanzjahres eine Schätzung der im folgenden Finanzjahr für die Leistungen gemäß Abs. 1, ausgenommen die Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. f und h sowie Z 2 und Z 3, zu erwartenden unbedeckten Auszahlungen zu übermitteln. Bei Erstellung von Landesbudgets für zwei Finanzjahre erstreckt sich diese Verpflichtung auf diese beiden Finanzjahre. Das Land hat die Schätzung zu prüfen. Ergeben sich Bedenken gegen die Plausibilität, hat das Land dies der Stadt bis 15. Mai des laufenden Finanzjahres mitzuteilen und die Stadt zu hören. Die unbedeckten Auszahlungen sind von der Stadt vorläufig zu tragen. Das Land hat der Stadt die Differenz aus den vom Land anerkannten unbedeckten Auszahlungen und der auf die Stadt gemäß Abs. 1 entfallende Sozial- und Pflegeleistungsumlage in monatlichen Teilbeträgen (Akontierung) bis zum 3. jedes Monats zu überweisen.
(4) Das Land hat für das abzuschließende Finanzjahr eine Schlussrechnung über die Sozial- und Pflegeleistungsumlage bis spätestens 15. März des laufenden Finanzjahres zu erstellen und den Einbehalten/Akontierungen gemäß Abs. 2 und 3 gegenüberzustellen. Die Stadt hat dem Land hiefür bis spätestens 31. Jänner des laufenden Finanzjahres eine Aufstellung ihrer auf die Leistungen gemäß Abs. 1 entfallenden direkt zuordenbaren Einzahlungen und sämtliche auf diese Leistungen entfallenden Auszahlungen für das abzuschließende Finanzjahr vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen. Der Rechnungsabschluss der Stadt ist dem Land unverzüglich, spätestens ein Monat nach dessen Beschlussfassung im Gemeinderat, zu übermitteln. Die Landesregierung hat das Recht, die Aufstellung der Stadt an Ort und Stelle zu prüfen; dazu sind den Organen des Landes sämtliche Auskünfte zu erteilen und die Bezug habenden Unterlagen vorzulegen.
(5) Ergibt die Schlussrechnung ein Guthaben/einen Übergenuss des Landes, hat das Land diesen Betrag mit den von den Gemeinden, ausgenommen die Stadt, einbehaltenen Ertragsanteilen durch Einbehalt/Überweisung von/mit den laufenden Einbehalten des laufenden Finanzjahres zu begleichen/gegen zu verrechnen.
(6) Ergibt die Schlussrechnung ein Guthaben/einen Übergenuss der Stadt, hat das Land diesen Betrag mit/von den laufenden Akontierungen des laufenden Finanzjahres an die Stadt zu überweisen/einzubehalten.
(1) Die auf Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b entfallende Tagesbetreuungsumlage berechnet sich im Voraus auf Basis der gemäß Abs. 2 vom Land anerkannten unbedeckten Auszahlungen aller Gemeinden/Gemeindeverbände für deren Tagesbetreuung (in der Folge „Tagesbetreuungsgemeinden/Tagesbetreuungsgemeindeverbände“).
(2) Tagesbetreuungsgemeinden/Tagesbetreuungsgemeindeverbände haben dem Land bis zum 15. April des laufenden Finanzjahres eine Schätzung der im folgenden Finanzjahr für die Tagesbetreuung zu erwartenden, unbedeckten Auszahlungen zu übermitteln. Bei Erstellung von Landesbudgets für zwei Finanzjahre erstreckt sich diese Verpflichtung auf diese beiden Finanzjahre. Das Land hat diese Schätzung zu prüfen. Ergeben sich Bedenken gegen die Plausibilität, hat das Land dies der Tagesbetreuungsgemeinde/dem Tagesbetreuungsgemeindeverband bis 15. Juni des laufenden Finanzjahres mitzuteilen und diese/diesen zu hören.
(3) Die sich nach Abs. 1 ergebende Tagesbetreuungsumlage ist vom Land in monatlichen Teilbeträgen bis zum 3. eines Monats von den Ertragsanteilen der Gemeinden, ausgenommen die Tagesbetreuungsgemeinden, einzubehalten.
(4) Die unbedeckten Auszahlungen sind von den Tagesbetreuungsgemeinden/Tagesbetreuungsgemeindeverbänden vorläufig zu tragen. Das Land hat
1. den Tagesbetreuungsgemeinden die Differenz aus den anerkannten unbedeckten Auszahlungen (Abs. 2) und die auf die Tagesbetreuungsgemeinde gemäß Abs. 1 entfallende Tagesbetreuungsumlage in monatlichen Teilbeträgen bis zum 3. eines Monats zu überweisen (Akontierung-Tagesbetreuungsgemeinde); übersteigt die Tagesbetreuungsumlage einer Tagesbetreuungsgemeinde die von ihr vorläufig zu tragenden unbedeckten Auszahlungen, so ist die Differenz vom Land sinngemäß Abs. 3 einzubehalten;
2. den Tagesbetreuungsgemeindeverbänden die anerkannten unbedeckten Auszahlungen in monatlichen Teilbeträgen bis zum 3. eines Monats zu überweisen (Akontierung-Tagesbetreuungsgemeindeverband).
Tagesbetreuungsgemeinden/Tagesbetreuungsgemeindeverbände, die eine Schätzung nicht fristgerecht übermitteln, haben die unbedeckten Auszahlungen vorläufig zu tragen. Sie erhalten keine Akontierungen und das Land hat deren Tagesbetreuungsumlage gemäß Abs. 3 einzubehalten.
(5) Für das abzuschließende Finanzjahr hat das Land eine Schlussrechnung über die Tagesbetreuungsumlage bis spätestens 15. März des laufenden Finanzjahres zu erstellen und den Einbehalten/Akontierungen gemäß Abs. 3 und 4 gegenüberzustellen. Die Tagesbetreuungsgemeinden/ Tagesbetreuungsgemeindeverbände haben dem Land hiefür bis spätestens 31. Jänner des laufenden Finanzjahres eine Aufstellung ihrer auf die Tagesbetreuung entfallenden direkt zuordenbaren Einzahlungen und sämtliche auf diese Leistungen entfallenden Auszahlungen für das abzuschließende Finanzjahr vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen und ihren Rechnungsabschluss unverzüglich, spätestens ein Monat nach dessen Beschlussfassung im Gemeinderat/in der Gemeindeverbandsversammlung, zu übermitteln. Die Landesregierung hat das Recht, die Aufstellung der Tagesbetreuungsgemeinden/Tagesbetreuungsgemeindeverbände an Ort und Stelle zu prüfen; dazu sind den Organen des Landes sämtliche Auskünfte zu erteilen und die Bezug habenden Unterlagen vorzulegen.
(6) Ergibt die Schlussrechnung ein Guthaben/einen Übergenuss des Landes, hat das Land diesen Betrag mit den von den Gemeinden, ausgenommen die Tagesbetreuungsgemeinden, einbehaltenen Ertragsanteilen durch Einbehalt/Überweisung von/mit den laufenden Einbehalten des laufenden Finanzjahres zu begleichen/gegen zu verrechnen.
(7) Ergibt die Schlussrechnung ein Guthaben/einen Übergenuss einer Tagesbetreuungsgemeinde/eines Tagesbetreuungsgemeindeverbandes, hat das Land diesen Betrag mit/von den laufenden Akontierungen des laufenden Finanzjahres an die betroffene Tagesbetreuungsgemeinde/an den betroffenen Tagesbetreuungsgemeindeverband zu überweisen/einzubehalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2024
(1) Die auf Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. g entfallende Schulassistenzumlage berechnet sich im Voraus auf Basis der von den Gemeinden, die Schulassistenz in Sinne StSchAG bereitstellen (im Folgenden „Schulassistenzgemeinden“), gemäß Abs. 3 anerkannten unbedeckten Auszahlungen.
(2) Die Schulassistenzumlage ist vom Land in monatlichen Teilbeträgen bis zum 3. eines Monats von den Ertragsanteilen der Gemeinden, ausgenommen die Schulassistenzgemeinden, einzubehalten.
(3) Schulassistenzgemeinden haben dem Land bis zum 15. April des laufenden Finanzjahres eine Schätzung der im folgenden Finanzjahr zu erwartenden, unbedeckten Auszahlungen zu übermitteln. Bei Erstellung von Landesbudgets für zwei Finanzjahre erstreckt sich die Verpflichtung der Schulassistenzgemeinden auf diese zwei Finanzjahre. Das Land hat diese Schätzung zu prüfen. Ergeben sich Bedenken gegen die Plausibilität, hat das Land dies den Schulassistenzgemeinden bis 15. Juni des laufenden Finanzjahres mitzuteilen und diese zu hören. Die unbedeckten Auszahlungen sind von den Schulassistenzgemeinden vorläufig zu tragen. Übersteigt die Schulassistenzumlage einer Schulassistenzgemeinde die von ihr vorläufig zu tragenden unbedeckten Auszahlungen, so ist die Differenz vom Land sinngemäß Abs. 2 einzubehalten. Das Land hat den Schulassistenzgemeinden die Differenz aus den anerkannten, unbedeckten Auszahlungen und die auf die Schulassistenzgemeinde gemäß Abs. 1 entfallende Schulassistenzumlage in monatlichen Teilbeträgen (Akontierung) bis zum 3. eines Monats zu überweisen. Schulassistenzgemeinden, die eine Schätzung nicht fristgerecht übermittelt haben , haben die unbedeckten Auszahlungen vorläufig zu tragen. Sie erhalten keine Akontierungen und das Land hat auch deren Schulassistenzumlage gemäß Abs. 2 einzubehalten.
(4) Für das abzuschließende Finanzjahr hat das Land eine Schlussrechnung über die Schulassistenzumlage bis spätestens 15. März des laufenden Finanzjahres zu erstellen und den Einbehalten/Akontierungen gemäß Abs. 2 und 3 gegenüberzustellen. Die Schulassistenzgemeinden haben dem Land hiefür bis spätestens 31. Jänner des laufenden Finanzjahres eine Aufstellung ihrer auf die Bereitstellung von Schulassistenz gemäß StSchAG entfallenden direkt zuordenbaren Einzahlungen und sämtliche auf diese Leistungen entfallenden Auszahlungen für das abzuschließende Finanzjahr vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen. Der Rechnungsabschluss der Schulassistenzgemeinden ist dem Land unverzüglich, spätestens einen Monat nach dessen Beschlussfassung im Gemeinderat, elektronisch zu übermitteln. Die Landesregierung hat das Recht die Aufstellung der Schulassistenzgemeinden an Ort und Stelle zu prüfen; dazu sind den Organen des Landes sämtliche Auskünfte zu erteilen und die Bezug habenden Unterlagen vorzulegen.
(5) Ergibt die Schlussrechnung ein Guthaben/einen Übergenuss des Landes, hat das Land diesen Betrag mit den von den Gemeinden, ausgenommen die Schulassistenzgemeinden, einbehaltenen Ertragsanteilen durch Einbehalt/Überweisung von/mit den laufenden Einbehalten des laufenden Finanzjahres zu begleichen/gegen zu verrechnen.
(6) Ergibt die Schlussrechnung ein Guthaben/einen Übergenuss einer Schulassistenzgemeinde, hat das Land diesen Betrag mit/von den laufenden Akontierungen des laufenden Finanzjahres an die betroffene Schulassistenzgemeinde zu überweisen/einzubehalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2024
Ergibt sich aus der Berechnung der Umlagen gemäß § 2, § 3 und § 4, dass die Ertragsanteile einer Gemeinde zur Bedeckung der Umlagen nicht ausreichen, kann das Land den Anteil der Umlagen, der nicht durch die auf die betroffene Gemeinde entfallenden Ertragsanteile bedeckt ist (unbedeckte Umlage), der Gemeinde vorschreiben. Die Gemeinde hat die unbedeckte Umlage binnen 14 Tagen an das Land zu überweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
(1) Das Land tritt mit Wirkung ab 1. Jänner 2024 als Gesamtrechtsnachfolger ein:
1. in alle zu Gunsten des jeweiligen Sozialhilfeverbandes, mit Ausnahme der Stadt, im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen abgeschlossenen Vergleiche, eingeräumten Pfandrechte und alle in diesem Zusammenhang bestehenden Forderungen des Sozialhilfeverbandes gegen Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, Erbinnen/Erben und Dritte, in alle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozial- und Pflegleistungen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 1 lit. b und g;
2. in Forderungen aus vom Sozialhilfeverband gewährten, vom Land und vom jeweiligen Sozialhilfeverband gemeinsam finanzierten Darlehen. Die Einzahlungen aus diesen Forderungen sind auf die ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden unter Anwendung des § 2 Abs. 4 und 5 aufzuteilen;
3. in sämtliche Bank- und Wertpapierdepotkonten sowie Sparbücher des jeweiligen Sozialhilfeverbandes.
(2) In alle übrigen Rechte und Pflichten treten die ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden gemeinsam ein und haften solidarisch für alle Verbindlichkeiten des aufgelösten Sozialhilfeverbandes.
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Sozial- und Pflegegremium (im Folgenden Gremium) eingerichtet.
(2) Die Mitglieder des Gremiums werden, soweit sie diesem nicht Kraft ihrer Funktion angehören, von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt. Das Gremium besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. der/dem Vorsitzenden des Städtebundes Österreich, Landesgruppe Steiermark;
2. drei weiteren Vertreterinnen/Vertretern, die vom Städtebund Österreich, Landesgruppe Steiermark, nominiert werden;
3. der Präsidentin/dem Präsidenten des Gemeindebundes Steiermark;
4. drei weiteren Vertreterinnen/Vertreter des Gemeindebundes Steiermark, die von diesem nominiert werden;
5. je einer Person aus jedem politischen Bezirk mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen/Einwohnern, die vom Gemeindebund Steiermark im Einvernehmen mit dem Städtebund Österreich, Landesgruppe Steiermark, nominiert werden;
6. je zwei Personen aus jedem politischen Bezirk ab 100.000 Einwohnerinnen/Einwohnern, die vom Gemeindebund Steiermark im Einvernehmen mit dem Städtebund Österreich, Landesgruppe Steiermark, nominiert werden;
7. drei Vertreterinnen/drei Vertretern der Stadt Graz, die von dieser nominiert werden;
8. der Obfrau/dem Obmann des Ausschusses des Landtages für soziale Angelegenheiten sowie einem/einer Stellvertreter/Stellvertreterin;
9. der Obfrau/dem Obmann des Ausschusses des Landtages für Angelegenheiten der Pflege sowie einem/einer Stellvertreter/Stellvertreterin;
10. der Obfrau/dem Obmann des Ausschusses des Landtages für Angelegenheiten der Schulassistenz sowie einem/einer Stellvertreter/Stellvertreterin;
11. der Obfrau/dem Obmann des Ausschusses des Landtages für Angelegenheiten der Gemeinden sowie einem/einer Stellvertreter/Stellvertreterin;
12. der Leiterin/dem Leiter der für Soziales im Amt der Landesregierung zuständigen Abteilung;
13. der Leiterin/dem Leiter der für Angelegenheiten der Pflege im Amt der Landesregierung zuständigen Abteilung;
14. der Leiterin/dem Leiter der für Angelegenheiten der Bildung im Amt der Landesregierung zuständigen Abteilung;
15. der Leiterin/dem Leiter der für Angelegenheiten der Gemeinden im Amt der Landesregierung zuständigen Abteilung.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu nominieren/bestellen.
(3) Der Vorsitz wechselt halbjährlich zwischen den Mitgliedern gemäß Abs. 2 Z 1, 3, 8 und 9; beginnend mit dem Mitglied gemäß Abs. 2 Z 8.
(4) Dem Gremium obliegen folgende Aufgaben:
1. Informationsaustausch, insbesondere über Planungsgrundlagen des nächsten Kalenderjahres und über die Mittelverwendungen des Vorjahres sowie des laufenden Kalenderjahres;
2. Aufzeigen von sozial- und pflegepolitischen Entwicklungen.
(5) Das Gremium ist von der/vom Vorsitzenden mindestens zwei Mal im Jahr einzuberufen.
(6) Die Mitglieder und die/der Vorsitzende bleiben bis zur Konstituierung des neuen Gremiums nach der Landtagswahl in ihrer Funktion. Die konstituierende Sitzung ist von der bisherigen/dem bisherigen Vorsitzenden einzuberufen und von dieser/diesem bis zur Wahl der neuen/des neuen Vorsitzenden zu leiten.
(7) Das Gremium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der insbesondere die Rechte und Pflichten der Mitglieder und deren Vertretung zu regeln sind.
Verweise in diesem Gesetz auf das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, sind als Verweise auf die Fassung BGBl. I Nr. 133/2022, zu verstehen.
(1) Die Bezirkshauptfrau/Der Bezirkshauptmann hat ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die den Organen des Sozialhilfeverbandes übertragenen Aufgaben als Übergangsobfrau/Übergangsobmann wahrzunehmen. Sie/Er kann für den Fall ihrer/seiner Verhinderung eine Vertretung aus dem Kreis der Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft bestellen; dies ist dem Land schriftlich anzuzeigen. Sie/Er hat alle zur Abwicklung der Auflösung des Sozialhilfeverbandes erforderlichen Geschäfte und Angelegenheiten zu besorgen. Sie/Er hat dem Land nach Ablauf des Rechnungsjahres 2023 eine Aufstellung der gesamten Auszahlungen und Einzahlungen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 1 lit. b und g, für das Jahr 2023 vorzulegen. Im Fall einer Differenz der geschätzten Kosten zu den tatsächlichen Kosten gilt § 2 Abs. 4 und 5 sowie § 4a sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Abrechnung gegenüber den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden die Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und Interessentenbeiträgen sowie aus den Ertragsanteilen ohne Bedarfszuweisungsanteil aus dem zweitvorangegangenen Jahr) in ihrem jeweiligen politischen Bezirk heranzuziehen ist.
(2) Die bisherige Geschäftsstelle eines Sozialhilfeverbandes (Bezirkshauptmannschaft) hat den Entwurf des Rechnungsabschlusses des Sozialhilfeverbandes für das Finanzjahr 2023 so rechtzeitig zu erstellen, dass dieser von der Übergangsobfrau/vom Übergangsobmann möglichst vier Monate nach dem Ende des abzuschließenden Finanzjahres festgesetzt werden kann. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der § 88 und § 89 GemO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Übergangsobfrau/der Übergangsobmann den aufgelegten Entwurf des Rechnungsabschlusses den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden elektronisch (per E-Mail) zur Einsicht und Einbringung von schriftlichen Einwendungen zu übermitteln hat.
(3) Nach Festsetzung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2023 hat die Übergangsobfrau/der Übergangsobmann das nach Berücksichtigung des § 5 Abs. 1 verbleibende Vermögen des jeweiligen Sozialhilfeverbandes festzustellen und zur Abdeckung von Verbindlichkeiten gemäß § 5 Abs. 2 heranzuziehen. Das danach verbleibende Vermögen ist auf die ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden gemäß § 1 Abs. 3 auf Basis der Finanzkraft gemäß Abs. 1 aufzuteilen und bis zum 3. des der Feststellung zweitfolgenden Monats vom Land an die jeweiligen ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden zu überweisen. Reicht das Vermögen des Sozialhilfeverbandes nicht aus, um die Verbindlichkeiten zu bedecken, ist dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. § 2 Abs. 4 und 5 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Verbindlichkeiten von den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden auf Basis der Finanzkraft gemäß Abs. 1 zu begleichen sind.
(4) Über Streitigkeiten aus der Vermögensauseinandersetzung zwischen den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden und dem Land sowie zwischen den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden untereinander entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(5) Der von den Sozialhilfeverbänden gemäß § 21 Abs. 4 SHG in der Fassung LGBl. Nr. 1/2022 an das Land zu leistende Kostenersatz für das Finanzjahr 2023 sowie offene Kostenersätze aus davorliegenden Finanzjahren sind dem Land von den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden im Jahr 2024 zu vergüten. § 2 Abs. 4 und 5 sowie § 4a gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Abrechnung gegenüber den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden die Finanzkraft gemäß Abs. 1 heranzuziehen ist.
(6) Für die Leistungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 haben die ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden dem Land im Finanzjahr 2024 eine Pauschale in Höhe von 30 000 Euro zu leisten. § 2 Abs. 4 und 5 sowie § 4a gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Abrechnung gegenüber den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden die Finanzkraft gemäß Abs. 1 heranzuziehen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
Die erste konstituierende Sitzung des Gremiums ist durch das Mitglied gemäß § 6 Abs. 2 Z 8 einzuberufen.
(1) Die Sozial- und Pflegeleistungsumlage für Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, d, e, f und h, Z 2 und 3 ist in den Finanzjahren 2024 (t) bis 2031 (t+7) gemäß § 1 Abs. 3 und 4, § 2 und nach den folgenden Bestimmungen so zu berechnen, dass sich der Anteil der Berechnung gemäß Abs. 2, 3 und 4 in den Finanzjahren 2024 (t) bis 2031 (t+7) jeweils um ein Achtel reduziert.
(2) Das Land ist in den Finanzjahren 2024 (t) bis 2031 (t+7) berechtigt, anteilig den 40 %-Gemeindeanteil auf die Gemeinden des jeweiligen politischen Bezirks nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und Interessentenbeiträgen sowie aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil und aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 24 und § 25 FAG 2017 aus dem zweitvorangegangenen Jahr) in ihrem politischen Bezirk umzulegen (Sozial- und Pflegeleistungsumlage-ALT). Den Gemeinden obliegt die Kostentragung jener Leistungen, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich ihres jeweiligen politischen Bezirks zuerkannt werden.
(3) Für den Einbehalt der auf die Gemeinden, ausgenommen die Stadt, entfallenden Sozial- und Pflegeleistungsumlage-ALT und die Schlussrechnung dieser Umlage gegenüber den Gemeinden, ausgenommen die Stadt, gelten § 2 Abs. 3, 4 und 5 sowie § 4a sinngemäß.
(4) Die unbedeckten Auszahlungen der Stadt für die Leistungen gemäß Abs. 1, sind vorläufig von der Stadt zu tragen. Das Land hat 60 % der unbedeckten Auszahlungen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 3, 4 und 6 der Stadt zu ersetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
Für das Finanzjahr 2024 werden die unbedeckten Auszahlungen je Tagesbetreuungsgemeinde/Tagesbetreuungsgemeindeverband durch das Land geschätzt und beruht die Akontierung gemäß § 3 Abs. 3 auf dieser Schätzung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 3.
Für die Finanzjahre 2024 und 2025 werden die unbedeckten Auszahlungen je Schulassistenzgemeinde durch das Land geschätzt und beruht die Akontierung gemäß § 4 Abs. 3 auf dieser Schätzung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 4.
Geldstrafen, die im Gebiet der Stadt Graz verhängt werden, und Erlöse verfallener Sachen, die gemäß § 15 VStG dem Land zufließen, werden der Stadt Graz für Zwecke der in § 1 genannten gesetzlichen Bestimmungen gewidmet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2024
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024 treten in Kraft:
1. § 4a, § 8 Abs. 3, 5 und 6 und § 10 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. September 2024 ;
2. § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b mit 1. Jänner 2025 ;
3. § 1 Abs. 3, § 7 und § 10 Abs. 2 mit 1. Jänner 2026 .
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024, LGBl. Nr. 98/2024