(1) Die auf Leistungen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 1 lit. b und g, entfallende Sozial- und Pflegeleistungsumlage berechnet sich im Voraus auf Basis der vom Land für diese Leistungen budgetierten, nicht durch direkt zuordenbare Einzahlungen bedeckten Auszahlungen (in der Folge „unbedeckte Auszahlungen“) und den gemäß Abs. 3 anerkannten unbedeckten Auszahlungen.
(2) Die sich nach Abs. 1 errechnete Sozial- und Pflegeleistungsumlage ist vom Land in monatlichen Teilbeträgen bis zum 3. eines Monats von den Ertragsanteilen der Gemeinden, ausgenommen die Stadt Graz (im Folgenden „Stadt“), einzubehalten. Die Ausnahme für die Stadt Graz gilt nicht für Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. f und h sowie Z 2 und Z 3.
(3) Die Stadt hat dem Land jährlich bis zum 15. März des laufenden Finanzjahres eine Schätzung der im folgenden Finanzjahr für die Leistungen gemäß Abs. 1, ausgenommen die Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. f und h sowie Z 2 und Z 3, zu erwartenden unbedeckten Auszahlungen zu übermitteln. Bei Erstellung von Landesbudgets für zwei Finanzjahre erstreckt sich diese Verpflichtung auf diese beiden Finanzjahre. Das Land hat die Schätzung zu prüfen. Ergeben sich Bedenken gegen die Plausibilität, hat das Land dies der Stadt bis 15. Mai des laufenden Finanzjahres mitzuteilen und die Stadt zu hören. Die unbedeckten Auszahlungen sind von der Stadt vorläufig zu tragen. Das Land hat der Stadt die Differenz aus den vom Land anerkannten unbedeckten Auszahlungen und der auf die Stadt gemäß Abs. 1 entfallende Sozial- und Pflegeleistungsumlage in monatlichen Teilbeträgen (Akontierung) bis zum 3. jedes Monats zu überweisen.
(4) Das Land hat für das abzuschließende Finanzjahr eine Schlussrechnung über die Sozial- und Pflegeleistungsumlage bis spätestens 15. März des laufenden Finanzjahres zu erstellen und den Einbehalten/Akontierungen gemäß Abs. 2 und 3 gegenüberzustellen. Die Stadt hat dem Land hiefür bis spätestens 31. Jänner des laufenden Finanzjahres eine Aufstellung ihrer auf die Leistungen gemäß Abs. 1 entfallenden direkt zuordenbaren Einzahlungen und sämtliche auf diese Leistungen entfallenden Auszahlungen für das abzuschließende Finanzjahr vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen. Der Rechnungsabschluss der Stadt ist dem Land unverzüglich, spätestens ein Monat nach dessen Beschlussfassung im Gemeinderat, zu übermitteln. Die Landesregierung hat das Recht, die Aufstellung der Stadt an Ort und Stelle zu prüfen; dazu sind den Organen des Landes sämtliche Auskünfte zu erteilen und die Bezug habenden Unterlagen vorzulegen.
(5) Ergibt die Schlussrechnung ein Guthaben/einen Übergenuss des Landes, hat das Land diesen Betrag mit den von den Gemeinden, ausgenommen die Stadt, einbehaltenen Ertragsanteilen durch Einbehalt/Überweisung von/mit den laufenden Einbehalten des laufenden Finanzjahres zu begleichen/gegen zu verrechnen.
(6) Ergibt die Schlussrechnung ein Guthaben/einen Übergenuss der Stadt, hat das Land diesen Betrag mit/von den laufenden Akontierungen des laufenden Finanzjahres an die Stadt zu überweisen/einzubehalten.
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