(1) Die Sozial- und Pflegeleistungsumlage für Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, d, e, f und h, Z 2 und 3 ist in den Finanzjahren 2024 (t) bis 2031 (t+7) gemäß § 1 Abs. 3 und 4, § 2 und nach den folgenden Bestimmungen so zu berechnen, dass sich der Anteil der Berechnung gemäß Abs. 2, 3 und 4 in den Finanzjahren 2024 (t) bis 2031 (t+7) jeweils um ein Achtel reduziert.
(2) Das Land ist in den Finanzjahren 2024 (t) bis 2031 (t+7) berechtigt, anteilig den 40 %-Gemeindeanteil auf die Gemeinden des jeweiligen politischen Bezirks nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und Interessentenbeiträgen sowie aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil und aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 24 und § 25 FAG 2017 aus dem zweitvorangegangenen Jahr) in ihrem politischen Bezirk umzulegen (Sozial- und Pflegeleistungsumlage-ALT). Den Gemeinden obliegt die Kostentragung jener Leistungen, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich ihres jeweiligen politischen Bezirks zuerkannt werden.
(3) Für den Einbehalt der auf die Gemeinden, ausgenommen die Stadt, entfallenden Sozial- und Pflegeleistungsumlage-ALT und die Schlussrechnung dieser Umlage gegenüber den Gemeinden, ausgenommen die Stadt, gelten § 2 Abs. 3, 4 und 5 sowie § 4a sinngemäß.
(4) Die unbedeckten Auszahlungen der Stadt für die Leistungen gemäß Abs. 1, sind vorläufig von der Stadt zu tragen. Das Land hat 60 % der unbedeckten Auszahlungen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 3, 4 und 6 der Stadt zu ersetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
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