(1) Die Bezirkshauptfrau/Der Bezirkshauptmann hat ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die den Organen des Sozialhilfeverbandes übertragenen Aufgaben als Übergangsobfrau/Übergangsobmann wahrzunehmen. Sie/Er kann für den Fall ihrer/seiner Verhinderung eine Vertretung aus dem Kreis der Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft bestellen; dies ist dem Land schriftlich anzuzeigen. Sie/Er hat alle zur Abwicklung der Auflösung des Sozialhilfeverbandes erforderlichen Geschäfte und Angelegenheiten zu besorgen. Sie/Er hat dem Land nach Ablauf des Rechnungsjahres 2023 eine Aufstellung der gesamten Auszahlungen und Einzahlungen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 1 lit. b und g, für das Jahr 2023 vorzulegen. Im Fall einer Differenz der geschätzten Kosten zu den tatsächlichen Kosten gilt § 2 Abs. 4 und 5 sowie § 4a sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Abrechnung gegenüber den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden die Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und Interessentenbeiträgen sowie aus den Ertragsanteilen ohne Bedarfszuweisungsanteil aus dem zweitvorangegangenen Jahr) in ihrem jeweiligen politischen Bezirk heranzuziehen ist.
(2) Die bisherige Geschäftsstelle eines Sozialhilfeverbandes (Bezirkshauptmannschaft) hat den Entwurf des Rechnungsabschlusses des Sozialhilfeverbandes für das Finanzjahr 2023 so rechtzeitig zu erstellen, dass dieser von der Übergangsobfrau/vom Übergangsobmann möglichst vier Monate nach dem Ende des abzuschließenden Finanzjahres festgesetzt werden kann. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der § 88 und § 89 GemO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Übergangsobfrau/der Übergangsobmann den aufgelegten Entwurf des Rechnungsabschlusses den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden elektronisch (per E-Mail) zur Einsicht und Einbringung von schriftlichen Einwendungen zu übermitteln hat.
(3) Nach Festsetzung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2023 hat die Übergangsobfrau/der Übergangsobmann das nach Berücksichtigung des § 5 Abs. 1 verbleibende Vermögen des jeweiligen Sozialhilfeverbandes festzustellen und zur Abdeckung von Verbindlichkeiten gemäß § 5 Abs. 2 heranzuziehen. Das danach verbleibende Vermögen ist auf die ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden gemäß § 1 Abs. 3 auf Basis der Finanzkraft gemäß Abs. 1 aufzuteilen und bis zum 3. des der Feststellung zweitfolgenden Monats vom Land an die jeweiligen ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden zu überweisen. Reicht das Vermögen des Sozialhilfeverbandes nicht aus, um die Verbindlichkeiten zu bedecken, ist dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. § 2 Abs. 4 und 5 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Verbindlichkeiten von den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden auf Basis der Finanzkraft gemäß Abs. 1 zu begleichen sind.
(4) Über Streitigkeiten aus der Vermögensauseinandersetzung zwischen den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden und dem Land sowie zwischen den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden untereinander entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(5) Der von den Sozialhilfeverbänden gemäß § 21 Abs. 4 SHG in der Fassung LGBl. Nr. 1/2022 an das Land zu leistende Kostenersatz für das Finanzjahr 2023 sowie offene Kostenersätze aus davorliegenden Finanzjahren sind dem Land von den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden im Jahr 2024 zu vergüten. § 2 Abs. 4 und 5 sowie § 4a gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Abrechnung gegenüber den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden die Finanzkraft gemäß Abs. 1 heranzuziehen ist.
(6) Für die Leistungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 haben die ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden dem Land im Finanzjahr 2024 eine Pauschale in Höhe von 30 000 Euro zu leisten. § 2 Abs. 4 und 5 sowie § 4a gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Abrechnung gegenüber den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden die Finanzkraft gemäß Abs. 1 heranzuziehen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
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