(1) Die auf Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b entfallende Tagesbetreuungsumlage berechnet sich im Voraus auf Basis der gemäß Abs. 2 vom Land anerkannten unbedeckten Auszahlungen aller Gemeinden/Gemeindeverbände für deren Tagesbetreuung (in der Folge „Tagesbetreuungsgemeinden/Tagesbetreuungsgemeindeverbände“).
(2) Tagesbetreuungsgemeinden/Tagesbetreuungsgemeindeverbände haben dem Land bis zum 15. April des laufenden Finanzjahres eine Schätzung der im folgenden Finanzjahr für die Tagesbetreuung zu erwartenden, unbedeckten Auszahlungen zu übermitteln. Bei Erstellung von Landesbudgets für zwei Finanzjahre erstreckt sich diese Verpflichtung auf diese beiden Finanzjahre. Das Land hat diese Schätzung zu prüfen. Ergeben sich Bedenken gegen die Plausibilität, hat das Land dies der Tagesbetreuungsgemeinde/dem Tagesbetreuungsgemeindeverband bis 15. Juni des laufenden Finanzjahres mitzuteilen und diese/diesen zu hören.
(3) Die sich nach Abs. 1 ergebende Tagesbetreuungsumlage ist vom Land in monatlichen Teilbeträgen bis zum 3. eines Monats von den Ertragsanteilen der Gemeinden, ausgenommen die Tagesbetreuungsgemeinden, einzubehalten.
(4) Die unbedeckten Auszahlungen sind von den Tagesbetreuungsgemeinden/Tagesbetreuungsgemeindeverbänden vorläufig zu tragen. Das Land hat
1. den Tagesbetreuungsgemeinden die Differenz aus den anerkannten unbedeckten Auszahlungen (Abs. 2) und die auf die Tagesbetreuungsgemeinde gemäß Abs. 1 entfallende Tagesbetreuungsumlage in monatlichen Teilbeträgen bis zum 3. eines Monats zu überweisen (Akontierung-Tagesbetreuungsgemeinde); übersteigt die Tagesbetreuungsumlage einer Tagesbetreuungsgemeinde die von ihr vorläufig zu tragenden unbedeckten Auszahlungen, so ist die Differenz vom Land sinngemäß Abs. 3 einzubehalten;
2. den Tagesbetreuungsgemeindeverbänden die anerkannten unbedeckten Auszahlungen in monatlichen Teilbeträgen bis zum 3. eines Monats zu überweisen (Akontierung-Tagesbetreuungsgemeindeverband).
Tagesbetreuungsgemeinden/Tagesbetreuungsgemeindeverbände, die eine Schätzung nicht fristgerecht übermitteln, haben die unbedeckten Auszahlungen vorläufig zu tragen. Sie erhalten keine Akontierungen und das Land hat deren Tagesbetreuungsumlage gemäß Abs. 3 einzubehalten.
(5) Für das abzuschließende Finanzjahr hat das Land eine Schlussrechnung über die Tagesbetreuungsumlage bis spätestens 15. März des laufenden Finanzjahres zu erstellen und den Einbehalten/Akontierungen gemäß Abs. 3 und 4 gegenüberzustellen. Die Tagesbetreuungsgemeinden/ Tagesbetreuungsgemeindeverbände haben dem Land hiefür bis spätestens 31. Jänner des laufenden Finanzjahres eine Aufstellung ihrer auf die Tagesbetreuung entfallenden direkt zuordenbaren Einzahlungen und sämtliche auf diese Leistungen entfallenden Auszahlungen für das abzuschließende Finanzjahr vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen und ihren Rechnungsabschluss unverzüglich, spätestens ein Monat nach dessen Beschlussfassung im Gemeinderat/in der Gemeindeverbandsversammlung, zu übermitteln. Die Landesregierung hat das Recht, die Aufstellung der Tagesbetreuungsgemeinden/Tagesbetreuungsgemeindeverbände an Ort und Stelle zu prüfen; dazu sind den Organen des Landes sämtliche Auskünfte zu erteilen und die Bezug habenden Unterlagen vorzulegen.
(6) Ergibt die Schlussrechnung ein Guthaben/einen Übergenuss des Landes, hat das Land diesen Betrag mit den von den Gemeinden, ausgenommen die Tagesbetreuungsgemeinden, einbehaltenen Ertragsanteilen durch Einbehalt/Überweisung von/mit den laufenden Einbehalten des laufenden Finanzjahres zu begleichen/gegen zu verrechnen.
(7) Ergibt die Schlussrechnung ein Guthaben/einen Übergenuss einer Tagesbetreuungsgemeinde/eines Tagesbetreuungsgemeindeverbandes, hat das Land diesen Betrag mit/von den laufenden Akontierungen des laufenden Finanzjahres an die betroffene Tagesbetreuungsgemeinde/an den betroffenen Tagesbetreuungsgemeindeverband zu überweisen/einzubehalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2024
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