(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Sozial- und Pflegegremium (im Folgenden Gremium) eingerichtet.
(2) Die Mitglieder des Gremiums werden, soweit sie diesem nicht Kraft ihrer Funktion angehören, von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt. Das Gremium besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. der/dem Vorsitzenden des Städtebundes Österreich, Landesgruppe Steiermark;
2. drei weiteren Vertreterinnen/Vertretern, die vom Städtebund Österreich, Landesgruppe Steiermark, nominiert werden;
3. der Präsidentin/dem Präsidenten des Gemeindebundes Steiermark;
4. drei weiteren Vertreterinnen/Vertreter des Gemeindebundes Steiermark, die von diesem nominiert werden;
5. je einer Person aus jedem politischen Bezirk mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen/Einwohnern, die vom Gemeindebund Steiermark im Einvernehmen mit dem Städtebund Österreich, Landesgruppe Steiermark, nominiert werden;
6. je zwei Personen aus jedem politischen Bezirk ab 100.000 Einwohnerinnen/Einwohnern, die vom Gemeindebund Steiermark im Einvernehmen mit dem Städtebund Österreich, Landesgruppe Steiermark, nominiert werden;
7. drei Vertreterinnen/drei Vertretern der Stadt Graz, die von dieser nominiert werden;
8. der Obfrau/dem Obmann des Ausschusses des Landtages für soziale Angelegenheiten sowie einem/einer Stellvertreter/Stellvertreterin;
9. der Obfrau/dem Obmann des Ausschusses des Landtages für Angelegenheiten der Pflege sowie einem/einer Stellvertreter/Stellvertreterin;
10. der Obfrau/dem Obmann des Ausschusses des Landtages für Angelegenheiten der Schulassistenz sowie einem/einer Stellvertreter/Stellvertreterin;
11. der Obfrau/dem Obmann des Ausschusses des Landtages für Angelegenheiten der Gemeinden sowie einem/einer Stellvertreter/Stellvertreterin;
12. der Leiterin/dem Leiter der für Soziales im Amt der Landesregierung zuständigen Abteilung;
13. der Leiterin/dem Leiter der für Angelegenheiten der Pflege im Amt der Landesregierung zuständigen Abteilung;
14. der Leiterin/dem Leiter der für Angelegenheiten der Bildung im Amt der Landesregierung zuständigen Abteilung;
15. der Leiterin/dem Leiter der für Angelegenheiten der Gemeinden im Amt der Landesregierung zuständigen Abteilung.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu nominieren/bestellen.
(3) Der Vorsitz wechselt halbjährlich zwischen den Mitgliedern gemäß Abs. 2 Z 1, 3, 8 und 9; beginnend mit dem Mitglied gemäß Abs. 2 Z 8.
(4) Dem Gremium obliegen folgende Aufgaben:
1. Informationsaustausch, insbesondere über Planungsgrundlagen des nächsten Kalenderjahres und über die Mittelverwendungen des Vorjahres sowie des laufenden Kalenderjahres;
2. Aufzeigen von sozial- und pflegepolitischen Entwicklungen.
(5) Das Gremium ist von der/vom Vorsitzenden mindestens zwei Mal im Jahr einzuberufen.
(6) Die Mitglieder und die/der Vorsitzende bleiben bis zur Konstituierung des neuen Gremiums nach der Landtagswahl in ihrer Funktion. Die konstituierende Sitzung ist von der bisherigen/dem bisherigen Vorsitzenden einzuberufen und von dieser/diesem bis zur Wahl der neuen/des neuen Vorsitzenden zu leiten.
(7) Das Gremium hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der insbesondere die Rechte und Pflichten der Mitglieder und deren Vertretung zu regeln sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden