§ 4a Vorschreibung von unbedeckten Umlagen
In Kraft seit 11. September 2024
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Ergibt sich aus der Berechnung der Umlagen gemäß § 2, § 3 und § 4, dass die Ertragsanteile einer Gemeinde zur Bedeckung der Umlagen nicht ausreichen, kann das Land den Anteil der Umlagen, der nicht durch die auf die betroffene Gemeinde entfallenden Ertragsanteile bedeckt ist (unbedeckte Umlage), der Gemeinde vorschreiben. Die Gemeinde hat die unbedeckte Umlage binnen 14 Tagen an das Land zu überweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
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