(1) Dieses Gesetz gilt für
1. die Auszahlungen für die Gewährung sowie die Einzahlungen aus der Gewährung von Sozial- und Pflegeleistungen nach
a) § 5, § 9, § 10, § 14 und § 50 Abs. 2 Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz (StPBG),
b) § 7 StPBG,
c) dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG), mit Ausnahme der Förderungen gemäß § 7 Abs. 3, § 21a Abs. 5 und § 43 Abs. 5 StBHG,
d) dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz (StSUG), mit Ausnahme der Leistungen gemäß § 12 StSUG,
e) dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz (StKJHG), ausgenommen Schulsozialarbeit gemäß § 19 StKJHG,
f) dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz (StGSchEG),
g) dem Steiermärkischen Schulassistenzgesetz (StSchAG),
h) Schulsozialarbeit gemäß § 19 StKJHG;
2. die vom Land gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 71/2009, in der jeweils geltenden Fassung, zu tragenden Kosten, und
3. die Kosten für Gutachten gemäß § 42 Abs. 5 Z 2 lit. a und c StBHG.
Alle in der Folge als „Leistungen“ bezeichnet.
(2) Die Finanzierung der Leistungen erfolgt durch das Land und die Gemeinden im Verhältnis 60 : 40.
(3) Der 40 %-Gemeindeanteil ist auf die Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und Interessentenbeiträgen sowie aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil und aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 24 und § 25 Finanzausgleichsgesetz 2017, FAG 2017, aus dem zweitvorangegangenen Jahr) nach den folgenden Bestimmungen umzulegen (Sozial- und Pflegeleistungsumlage, Tagesbetreuungs- und Schulassistenzumlage).
(4) Die Finanzkraft der Stadt Graz gemäß Abs. 3 ist um Euro 30 Millionen jährlich zu vermindern. Dieser Betrag ist um den Veränderungsfaktor des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2015 (VPI 2015) oder einen an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember des zweitvorangehenden Jahres zu erhöhen oder zu vermindern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
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