§ 12 Übergangsbestimmung für Schulassistenzumlage
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Für die Finanzjahre 2024 und 2025 werden die unbedeckten Auszahlungen je Schulassistenzgemeinde durch das Land geschätzt und beruht die Akontierung gemäß § 4 Abs. 3 auf dieser Schätzung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 4.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden