(1) Die auf Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. g entfallende Schulassistenzumlage berechnet sich im Voraus auf Basis der von den Gemeinden, die Schulassistenz in Sinne StSchAG bereitstellen (im Folgenden „Schulassistenzgemeinden“), gemäß Abs. 3 anerkannten unbedeckten Auszahlungen.
(2) Die Schulassistenzumlage ist vom Land in monatlichen Teilbeträgen bis zum 3. eines Monats von den Ertragsanteilen der Gemeinden, ausgenommen die Schulassistenzgemeinden, einzubehalten.
(3) Schulassistenzgemeinden haben dem Land bis zum 15. April des laufenden Finanzjahres eine Schätzung der im folgenden Finanzjahr zu erwartenden, unbedeckten Auszahlungen zu übermitteln. Bei Erstellung von Landesbudgets für zwei Finanzjahre erstreckt sich die Verpflichtung der Schulassistenzgemeinden auf diese zwei Finanzjahre. Das Land hat diese Schätzung zu prüfen. Ergeben sich Bedenken gegen die Plausibilität, hat das Land dies den Schulassistenzgemeinden bis 15. Juni des laufenden Finanzjahres mitzuteilen und diese zu hören. Die unbedeckten Auszahlungen sind von den Schulassistenzgemeinden vorläufig zu tragen. Übersteigt die Schulassistenzumlage einer Schulassistenzgemeinde die von ihr vorläufig zu tragenden unbedeckten Auszahlungen, so ist die Differenz vom Land sinngemäß Abs. 2 einzubehalten. Das Land hat den Schulassistenzgemeinden die Differenz aus den anerkannten, unbedeckten Auszahlungen und die auf die Schulassistenzgemeinde gemäß Abs. 1 entfallende Schulassistenzumlage in monatlichen Teilbeträgen (Akontierung) bis zum 3. eines Monats zu überweisen. Schulassistenzgemeinden, die eine Schätzung nicht fristgerecht übermittelt haben , haben die unbedeckten Auszahlungen vorläufig zu tragen. Sie erhalten keine Akontierungen und das Land hat auch deren Schulassistenzumlage gemäß Abs. 2 einzubehalten.
(4) Für das abzuschließende Finanzjahr hat das Land eine Schlussrechnung über die Schulassistenzumlage bis spätestens 15. März des laufenden Finanzjahres zu erstellen und den Einbehalten/Akontierungen gemäß Abs. 2 und 3 gegenüberzustellen. Die Schulassistenzgemeinden haben dem Land hiefür bis spätestens 31. Jänner des laufenden Finanzjahres eine Aufstellung ihrer auf die Bereitstellung von Schulassistenz gemäß StSchAG entfallenden direkt zuordenbaren Einzahlungen und sämtliche auf diese Leistungen entfallenden Auszahlungen für das abzuschließende Finanzjahr vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen. Der Rechnungsabschluss der Schulassistenzgemeinden ist dem Land unverzüglich, spätestens einen Monat nach dessen Beschlussfassung im Gemeinderat, elektronisch zu übermitteln. Die Landesregierung hat das Recht die Aufstellung der Schulassistenzgemeinden an Ort und Stelle zu prüfen; dazu sind den Organen des Landes sämtliche Auskünfte zu erteilen und die Bezug habenden Unterlagen vorzulegen.
(5) Ergibt die Schlussrechnung ein Guthaben/einen Übergenuss des Landes, hat das Land diesen Betrag mit den von den Gemeinden, ausgenommen die Schulassistenzgemeinden, einbehaltenen Ertragsanteilen durch Einbehalt/Überweisung von/mit den laufenden Einbehalten des laufenden Finanzjahres zu begleichen/gegen zu verrechnen.
(6) Ergibt die Schlussrechnung ein Guthaben/einen Übergenuss einer Schulassistenzgemeinde, hat das Land diesen Betrag mit/von den laufenden Akontierungen des laufenden Finanzjahres an die betroffene Schulassistenzgemeinde zu überweisen/einzubehalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2024
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