(1) Das Land tritt mit Wirkung ab 1. Jänner 2024 als Gesamtrechtsnachfolger ein:
1. in alle zu Gunsten des jeweiligen Sozialhilfeverbandes, mit Ausnahme der Stadt, im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen abgeschlossenen Vergleiche, eingeräumten Pfandrechte und alle in diesem Zusammenhang bestehenden Forderungen des Sozialhilfeverbandes gegen Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, Erbinnen/Erben und Dritte, in alle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozial- und Pflegleistungen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 1 lit. b und g;
2. in Forderungen aus vom Sozialhilfeverband gewährten, vom Land und vom jeweiligen Sozialhilfeverband gemeinsam finanzierten Darlehen. Die Einzahlungen aus diesen Forderungen sind auf die ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden unter Anwendung des § 2 Abs. 4 und 5 aufzuteilen;
3. in sämtliche Bank- und Wertpapierdepotkonten sowie Sparbücher des jeweiligen Sozialhilfeverbandes.
(2) In alle übrigen Rechte und Pflichten treten die ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden gemeinsam ein und haften solidarisch für alle Verbindlichkeiten des aufgelösten Sozialhilfeverbandes.
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