LandesrechtLandesesetzeSicherheitspolizeigesetz2. Teil Aufgaben der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei2. Hauptstück Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit§ 22

§ 22Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern

In Kraft seit 01. Januar 2020
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