K121.909/0010-DSK/2013 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER, Mag. HUTTERER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Dr. SCHMIDL in ihrer Sitzung vom 22. Mai 2013 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Peter E*** (Beschwerdeführer) aus P***, vertreten durch die A***-B***-F*** Rechtsanwaltspartnerschaft in Z***, vom 19. September 2012 gegen die Bezirkshauptmannschaft Bludenz (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Bekanntgabe von Fakten aus einem kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren wegen Verdachts von strafbaren Handlungen wider das SMG an Theresia E***, die Mutter des Beschwerdeführers, am 25. August 2012 wird entschieden:
Rechtsgrundlagen : § 1 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 4 und § 31 Abs. 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 90 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF, § 111 Abs. 4 und § 122 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 idgF, und § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer behauptet in seiner vom 19. September 2012 datierenden und am 24. September 2012 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Mitteilungen, die Beamte der Polizeiinspektion (PI) W***, deren Handeln der Beschwerdegegnerin als Sicherheitsbehörde zuzurechnen sei, am 25. August 2012 seiner Mutter, Frau Theresia E***, gemacht hätten. Zwei Polizeibeamtinnen der PI W*** hätten an diesem Tag sein Zimmer im Wohnhaus der Familie in P*** durchsucht, nachdem in einem nahegelegenen Waldstück Cannabispflanzen entdeckt und deren Anbau ihm zugerechnet worden sei. Bei dieser Durchsuchung seien u.a. 13 1/2 Löschblätter sichergestellt worden, von denen man vermutete, sie seien als Trägersubstanz für den Verkauf von LSD bestimmt gewesen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer aber damit ein Wandbild gestalten wollen. Einige Stunden später seien die Beamtinnen zum Haus der Familie E*** zurückgekehrt, um dem Beschwerdeführer das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll zu übergeben. Dieser sei jedoch nicht angetroffen worden, worauf man die Unterlagen Theresia E*** übergeben habe. Diese habe das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll gelesen und sich anschließend persönlich auf der PI W*** nach der Bedeutung der vermerkten „13 1/2 Löschblätter (für LSD-Tropfen gedacht)“ erkundigt. Dies in dem Bemühen, ihrem Sohn keinesfalls einen Schaden zuzufügen. Die angesprochene Polizeibeamtin habe ihr mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Drogenhandels ermittelt werde, und er bereits einmal auf der PI W*** einvernommen worden sei. Der Beschwerdeführer, der volljährig sei, habe nicht gewollt, dass seine Mutter ohne sein Einverständnis vom Gegenstand des Ermittlungsverfahrens erfahre. Die an seine Mutter gemachte Mitteilung entbehre jeder rechtlichen Grundlage, er erachte sich dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung als verletzt und beantrage, diese Rechtsverletzung festzustellen.
Die Beschwerdegegnerin brachte mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2012 vor, bei der Durchsuchung des Schlafzimmers des Beschwerdeführers am Vormittag des 25. August 2012 seien diverse Cannabisprodukte und mehrere LSD-Trips in Form von Löschblättern gefunden und sichergestellt worden. Theresia E*** sowie die Freundin des Beschwerdeführers waren während der Durchsuchung des Schlafzimmers mit Duldung des ebenfalls anwesenden Beschwerdeführers im Zimmer. Er hätte sie also jederzeit aus dem Zimmer weisen können, wenn es ihm unangenehm gewesen wäre, dass beide von dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren inhaltlich etwas erfahren hätten. Nach Abschluss der Amtshandlung sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll noch am Nachmittag desselben Tages übergeben werde (§ 111 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer sei damit einverstanden gewesen. Am Nachmittag gegen 14:55 Uhr habe man den Beschwerdeführer aber nicht angetroffen und daher Frau Theresia E***, die ja während der Amtshandlung am Vormittag anwesend war, ersucht, das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll stellvertretend für den Beschwerdeführer entgegenzunehmen. Diese sei einverstanden gewesen und habe die Übernahme mit ihrer Unterschrift bestätigt. Kurze Zeit später sei sie dann auf der PI W*** erschienen und habe sich nach den Gegenständen erkundigt, die im Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll angeführt seien. Man habe ihr daraufhin die angeführten Gegenstände gezeigt. Frau E*** habe offenbar Kenntnis davon gehabt, dass nach „Cannabis“ gesucht worden sei, sich aber die Sicherstellung der Löschblätter nicht erklären können. Man habe ihr deshalb erklärt, dass LSD, auf Löschblätter aufgetragen, als sogenannter LSD-Trip verkauft werde. Bei den sichergestellten Löschblättern müsse dies aber erst durch entsprechende Untersuchungen überprüft werden. Man habe dies als Frage einer besorgten Mutter, die über den Kontakt ihres Sohnes mit Suchtmitteln Bescheid wusste, aufgefasst und beantwortet. Da Theresia E*** bei der Durchsuchung mit Zustimmung des Beschwerdeführers anwesend war, hatte sie nach Meinung der Beschwerdegegnerin bereits vom vorliegenden Verdacht einer SMG-Strafsache Kenntnis.
Darauf replizierend brachte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 5. November 2012 vor, die Darstellung der Beschwerdegegnerin werde insofern bestritten, als die Mutter des Beschwerdeführers nur davon Kenntnis gehabt habe, dass wegen der gefundenen Cannabispflanze gegen ihn ermittelt werde. Es sei richtig, dass seine Mutter und seine Lebensgefährtin mit seiner Duldung während der Durchsuchung seines Zimmers anwesend waren. Dies dürfe jedoch nicht als Zustimmung zur Übergabe des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls und zur umfassenden Bekanntgabe aller Verdächtigungen an seine Mutter gedeutet werden. Er habe die Beamtinnen auch darauf hingewiesen, dass er am Nachmittag vielleicht nicht anwesend sein werde. Von dem Verdacht hinsichtlich Besitz von LSD habe Theresia E*** jedenfalls erst aus dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll erfahren.
Nach erstmaliger Beratung der Sache am 20. März 2013 ersuchte die Datenschutzkommission die Beschwerdegegnerin u.a. um Vorlage einer vollständigen Kopie der Ermittlungsakten der Polizeiinspektion W*** und um Klarstellung der Frage, ob das kriminalpolizeiliche Ermittlungsverfahren unter Leitung der Beschwerdegegnerin oder der Landespolizeidirektion Vorarlberg geführt worden ist.
Die Beschwerdegegnerin legte mit Schreiben vom 9. April die gewünschte Kopie der Ermittlungsakten vor und teilte mit, dass es sich laut Mitteilung der Landespolizeidirektion um kein im dortigen Zuständigkeitsbereich geführtes Ermittlungsverfahren handle. Laut im Original vorgelegter Stellungnahme der Polizeiinspektion W*** an die Beschwerdegegnerin vom 29. März 2013 wurde das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls offen (ohne Kuvert) an die Mutter des Beschwerdeführers übergeben, da die Ausfolgung auf der letzten Seite durch eine Unterschrift bestätigt werden müsse.
Der Beschwerdeführer brachte nach nochmaligem Parteiengehör zu den weiteren Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit Stellungnahme vom 22. April 2013 vor, es habe eine eigenmächtige Hausdurchsuchung stattgefunden, was u.a. durch den nun der Datenschutzkommission vorliegenden nachträglichen Bewilligungsbeschluss des Landesgerichts Feldkirch bestätigt sei. Für derartige Handlungen der Beamten der Kriminalpolizei bleibe die Sicherheitsbehörde, auch bei nachträglicher Bestätigung durch die Staatsanwaltschaft, verantwortlich (Hinweis auf VfGH E 16. 12. 2010, G 259/09 = VfSlg 19281/2010). Die Datenschutzkommission sei daher für die Beschwerde zuständig.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin durch das Handeln der Beamten der PI W*** (Mitteilungen an Theresia E***) den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Die PI W*** führte im Jahr 2012 (beginnend mit Anlass-Bericht vom 25. August 2012 an die Staatsanwaltschaft Feldkirch) unter der Verantwortung der Beschwerdegegnerin als Sicherheitsbehörde erster Instanz zu Zl. B*/*2*67/2012 ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten wegen des Verdachts von Straftaten wider § 27 Abs. 1 des SMG. Dieses Verfahren wurde mit dem Abschluss-Bericht vom 11. Oktober 2012 (Strafanzeige wegen Verdachts nach § 27 Abs. 1 Z 2 SMG – Anbau der Cannabispflanze) abgeschlossen.
Bereits zuvor, nämlich am 25. Juni 2012, war der Beschwerdeführer im kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren Zl. B*/1*5*2/2012 der Polizeiinspektion V*** vom Beschuldigten Vico C*** in dessen Einvernahme sowohl als Käufer wie als Verkäufer von Cannabiskraut bezeichnet worden. Dieses Faktum war bei der PI W*** kurz darauf amtsbekannt.
Am Vormittag des 25. August 2012 führten zwei Beamte der PI W*** (RI Eva L*** und Insp Ä***) aus eigener Macht der Sicherheitsbehörde wegen Gefahr im Verzug von 11:15 bis 11:45 Uhr im Haus der Familie E*** in P*** eine Durchsuchung des vom Beschwerdeführer benutzten Zimmers durch. Diese Durchsuchung folgte dem der Polizeiinspektion W*** angezeigten Fund einer Cannabispflanze in einem Wald in der Nähe des Hauses, mit deren Anbau der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht wurde, und der Wahrnehmung von Cannabisblättern auf dem Schreibtisch des Beschwerdeführers durch die – mit Zustimmung von Theresia E***, der Mutter des Beschwerdeführers – das Zimmer betretenden Beamten.
Diese Durchsuchung wurde mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 28. August 2012, AZ: *3 HR *39/12r, nachträglich bewilligt.
Anwesend waren neben dem Beschwerdeführer auch dessen Mutter Theresia E*** und dessen Freundin Ludmilla J***. Beiden wurde dadurch bekannt, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts von Vergehen gegen das SMG ermittelt wurde. Anlässlich dieser Durchsuchung wurden mehrere Gegenstände sichergestellt, darunter Cannabisprodukte sowie 13 1/2 Löschblätter, die wegen ihres Aussehens und ihrer Eignung als Trägermaterial für LSD (Aufdruck, Perforierung) im Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll als mögliche LSD-Trips (wörtlich: „für LSD-Tropfen gedacht“ ) bezeichnet wurden.
Am selben Tag um 14:55 Uhr wurde, wie anlässlich der Durchsuchung angekündigt, versucht, dem Beschwerdeführer das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll (Bestätigung gemäß §§ 111 Abs. 4 und 122 Abs. 3 StPO) unverzüglich persönlich auszufolgen. Da er zu diesem Zeitpunkt jedoch abwesend war, wurde die Urkunde an Theresia E*** offen (ohne Kuvert) ausgefolgt und von ihr an der vorgesehenen Stelle unterschrieben. Beim Durchlesen des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls fiel Theresia E*** das Wort „LSD“ auf, und sie suchte kurz danach die PI W*** auf und erkundigte sich, was in diesem Zusammenhang sichergestellt worden sei. Sie wurde von einer der ermittelten Beamtinnen unter Vorzeigen der sichergestellten Löschblätter darüber informiert, dass man in diesen LSD-Trips vermute, was aber noch durch eine entsprechende Untersuchung zu bestätigen sei.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahrens auf den vorliegenden Aktenkopien zu Zl. B*/*2*67/2012 der PI W*** und der glaubwürdigen Darstellung der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2012, Zl. BHBL-III-0**3.*2-2012/000*. Im einzigen Punkt, in dem eine nennenswerte Divergenz zur Darstellung des Beschwerdeführers vorliegt (Kenntnisstand der Theresia E*** bezüglich des genauen gegen den Beschwerdeführer vorliegenden Verdachts im Hinblick auf LSD) folgt die Datenschutzkommission jedoch der Darstellung des Beschwerdeführers (insbesondere Stellungnahme vom 5. November 2012). Das unbestrittene Verhalten der Frau E*** kann nämlich am besten logisch und nachvollziehbar so erklärt werden, dass das Wort „LSD“ in der von der Kriminalpolizei übergebenen Bestätigung für sie neu war (während sie vom Verdacht hinsichtlich „Cannabis“ anlässlich der Durchsuchung, deren Zeugin sie war, gehört hatte). LSD ist nach allgemeinem Wissensstand ein weit gefährlicheres Rausch- und Suchtmittel als Cannabis, und Frau E*** wollte offenbar sichergehen, durch ihre Unterschrift direkt oder indirekt nicht etwas bestätigt zu haben, was gar nicht zu den bei der Durchsuchung entdeckten und sichergestellten Beweismitteln gehörte (und damit ihrem Sohn vielleicht „zu schaden“). Daraus folgt, dass ihr erst auf der PI W*** erklärt wurde, dass man ihren Sohn auch des Besitzes von LSD verdächtigte.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Grundrecht auf Datenschutz
§ 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
§ 6 Abs. 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Grundsätze
§ 6 . (1) Daten dürfen nur
§ 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 7 . (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“
§ 8 Abs. 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei
Verwendung nicht-sensibler Daten
§ 8 . (1) [...] (3) [...]
(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
§ 31 Abs. 2 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 31 . (1) […]
(2) Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3) […] (6) [...]
(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“
§ 22 Abs. 3 SPG lautet samt Überschrift:
„ Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern
§ 22 . (1) [...] (2) [...]
(3) Nach einem gefährlichen Angriff haben die Sicherheitsbehörden, unbeschadet ihrer Aufgaben nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, die maßgebenden Umstände, einschließlich der Identität des dafür Verantwortlichen, zu klären, soweit dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist. Sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO; die §§ 53 Abs. 1, 53a Abs. 2 bis 4 und 6, 57, 58 und 58a bis d, sowie die Bestimmungen über den Erkennungsdienst bleiben jedoch unberührt.“
§ 90 SPG lautet samt Überschrift:
„ Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über
den Datenschutz
§ 90 . Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß § 31 des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.“
§ 91 StPO lautet samt Überschrift:
„ Zweck des Ermittlungsverfahrens
§ 91 . (1) Das Ermittlungsverfahren dient dazu, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird.
(2) Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen.“
§ 110 StPO lautet samt Überschrift:
„ Sicherstellung
§ 110 . (1) Sicherstellung ist zulässig, wenn sie
(2) Sicherstellung ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.
(3) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (§ 109 Z 1 lit. a) von sich aus sicherzustellen,
1. wenn sie
(4) Die Sicherstellung von Gegenständen aus Beweisgründen (Abs. 1 Z 1) ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die sichergestellten Gegenstände selbst oder die Originale der sichergestellten Informationen in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden.“
§ 111 Abs. 4 StPO lautet:
„ § 111 . (1) [...] (3) [...]
(4) In jedem Fall ist der von der Sicherstellung betroffenen Person sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen oder zuzustellen und sie über das Recht, Einspruch zu erheben (§ 106) und eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen (§ 115), zu informieren. Von einer Sicherstellung zur Sicherung einer Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche (§ 110 Abs. 1 Z 2) ist, soweit möglich, auch das Opfer zu verständigen.“
§117 Abs. 1 und 2 StPO lautet samt Überschrift:
„ Definitionen
§ 117 . Im Sinne dieses Gesetzes ist
§ 120 StPO lautet:
„ § 120 . (1) Durchsuchungen von Orten und Gegenständen nach § 117 Z 2 lit. b und von Personen nach § 117 Z 3 lit. b sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen; bei Gefahr im Verzug ist die Kriminalpolizei allerdings berechtigt, diese Durchsuchungen vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung vorzunehmen. Gleiches gilt in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 für die Durchsuchung von Personen nach § 117 Z 3 lit. b. Das Opfer darf jedoch in keinem Fall dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen zu lassen (§§ 119 Abs. 2 Z 3 und 121 Abs. 1 letzter Satz).
(2) Durchsuchungen nach § 117 Z 2 lit. a und nach § 117 Z 3 lit. a kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen.“
§ 122 StPO lautet:
„ § 122 . (1) Über jede Durchsuchung nach § 120 Abs. 1 erster Satz letzter Halbsatz hat die Kriminalpolizei sobald wie möglich der Staatsanwaltschaft zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2), welche im Nachhinein eine Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (§ 99 Abs. 3) zu beantragen hat. Wird die Bewilligung nicht erteilt, so haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der gerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(2) Werden bei einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die auf die Begehung einer anderen als der Straftat schließen lassen, derentwegen die Durchsuchung vorgenommen wird, so sind sie zwar sicherzustellen; es muss jedoch hierüber ein besonderes Protokoll aufgenommen und sofort der Staatsanwaltschaft berichtet werden.
(3) In jedem Fall ist dem Betroffenen sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Durchsuchung und deren Ergebnis sowie gegebenenfalls die Anordnung der Staatsanwaltschaft samt gerichtlicher Entscheidung auszufolgen oder zuzustellen.“
§ 2 Z 1 bis 4 ZustG lautet samt Überschrift:
„ Begriffsbestimmungen
§ 2 . Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
§ 16 Abs. 1 und 2 ZustG lautet samt Überschrift:
„ Ersatzzustellung
§ 16 . (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
a) zur Zuständigkeit der Datenschutzkommission
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, VfSlg 19281/2010, ausgesprochen hat, verbietet es Art. 94 B-VG, eine nachprüfende Kontrolle eines Gerichts über faktische Amtshandlungen einer Sicherheitsbehörde im Zuge der Erfüllung von Aufgaben der Kriminalpolizei vorzusehen, wenn diese aus eigener Macht, das heißt ohne entsprechende Anordnung einer Justizbehörde (Staatsanwaltschaft oder Gericht) gesetzt werden. Die Wortfolge „oder Kriminalpolizei“ in § 106 Abs. 1 StPO wurde aufgehoben.
Ein Vorbringen dahingehend, dass die in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen der PI W*** am 25. August 2012 auf Anordnung einer Justizbehörde (Gericht oder Staatsanwaltschaft) gesetzt worden sind, liegt nicht vor, und es ist auch im Zuge des Ermittlungsverfahrens nichts in diese Richtung deutendes hervorgekommen. Auf allen zeitlich entsprechenden Aktenstücken, insbesondere auf dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 25. August 2012, ist als verantwortliche Sicherheitsbehörde die Beschwerdegegnerin angeführt.
Die Datenschutzkommission ist daher zur Entscheidung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
b) in der Sache selbst, Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung
Gemäß der Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 2 DSG 2000 bedürfen Eingriffe in das Grundrecht auf Geheimhaltung, die durch eine staatliche Behörde vorgenommen werden, einer gesetzlichen Ermächtigung im Sinne des Art 8 EMRK (vgl. VfGH VfSlg. 18146/2007).
Jüngste Entscheidungen des VfGH verlangen auch bei nichtautomationsunterstützter Datenverwendung eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung, etwa beispielsweise auch für die behördeninterne Übermittlung eines Sachverständigengutachtens (Verwendung für ein anderes Aufgabengebiet einer Behörde):
„Bei der behördeninternen Weitergabe von Informationen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Übermittlung - nämlich eine Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet der BPD Wien als Auftraggeber - von sensiblen personenbezogenen Daten iSd § 4 Z 2 und Z 12 DSG 2000. Da im vorliegenden Fall (unbestrittenermaßen) ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung dieser Daten besteht, greift ihre Übermittlung in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten gemäß § 1 Abs 1 DSG 2000 ein.
Ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Geheimhaltungsrecht gemäß § 1 Abs 2 erster Satz DSG 2000 unter Berufung auf die lebenswichtigen Interessen des Betroffenen darf nur dann erfolgen, wenn eine Zustimmung nicht eingeholt werden kann; dies ergibt sich schon aus § 1 Abs 2 letzter Satz DSG 2000, wonach zulässige Eingriffe jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden dürfen. (VfGH, Erkenntnis vom 11. Oktober 2012, B 1369/11, Rechtssatz [Auszug])“
Nach der Rechtsprechung der Datenschutzkommission kann ein Eingriff in das (Grund ) Recht auf Geheimhaltung von Daten in nahezu jeder Form erfolgen, darunter auch durch mündliche Übermittlung (vgl. Bescheid der Datenschutzkommission vom 31. August 2000, GZ: 120.532/22-DSK/00, RIS; Bescheid der Datenschutzkommission vom 29. November 2005, GZ: K121.050/0015-DSK/2005, RIS). Die mündliche oder schriftliche Bekanntgabe, dass gegen eine bestimmte Person kriminalpolizeiliche Ermittlungen geführt werden, ist, ebenso wie die Bekanntgabe von einzelnen, detaillierten Fakten (z.B. Erläuterungen zu sichergestellten Gegenständen), daher eine für das Recht auf Geheimhaltung dieses Betroffenen relevante Datenübermittlung.
Gemäß den Sachverhaltsfeststellungen muss der Eingriff in zwei Teile geteilt betrachtet werden.
b a) Vornahme der Durchsuchung
Hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdachts, Cannabisprodukte besessen bzw. die Cannabispflanze angebaut zu haben, ergibt sich das entsprechende Wissen der Mutter des Beschwerdeführers schon daraus, dass diese mit Zustimmung des Beschwerdeführers bei der Durchsuchung seines Zimmers anwesend war und dadurch vom Anlass und Grund der Durchsuchung (Verdacht des Verkaufs von Cannabiskraut, Entdeckung einer Cannabispflanze, Wahrnehmung von Cannabisblättern im Zimmer des Beschwerdeführers durch die Beamten) und den gefundenen Beweisgegenständen Kenntnis erlangte.
Ein gelinderes Mittel gemäß § 7 Abs. 3 DSG 2000 wurde vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und hätte wohl nur darin bestehen können, Theresia E*** entweder während der Durchsuchung überhaupt oder doch vor jeder mündlichen Äußerung der Beamten zur bestehenden Verdachtslage aus dem Raum zu weisen, was wiederum im Widerspruch zur Zustimmung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit seiner Mutter gestanden hätte und damit ein Handeln gegen dessen eigene Willensäußerung bedeutet hätte.
Theresia E*** durfte daher vom Bestehen eines kriminalpolizeilichen Verdachts hinsichtlich des Besitzes von Cannabisprodukten bzw. des Anbaus der Cannabispflanze erfahren.
b b) Ausfolgung des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls
Hinsichtlich des durch den Fund der Löschblätter entstandenen oder verstärkten Verdachts betreffend LSD hat die Sachverhaltsfeststellung ergeben, dass dieser Verdacht Theresia E*** erst aus der Bestätigung über die vorgenommene Durchsuchung und Sicherstellung (gemäß §§ 111 Abs. 4 und 122 Abs. 3 StPO) bekannt wurde.
In diesem Zusammenhang ist zu bemängeln, dass hier ein für den Beschwerdeführer als Adressaten (Betroffener gemäß §§ 111 Abs. 4 und 122 Abs. 3 StPO) bestimmtes Dokument übermittelt wurde, ohne den Inhalt gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte während des Vorgangs zu sichern. Für den Fall einer behördlichen Zustellung nach den Bestimmungen des ZustG setzt dieses implizit voraus, dass physische Zustellstücke während des Beförderungsvorgangs verschlossen (in einem Kuvert) aufbewahrt werden, und erst der gemäß § 2 Z 1 ZustG bezeichnete Empfänger oder ein gesetzlich zulässiger Ersatzempfänger nach Vornahme der Zustellung die Entscheidung treffen kann, ob er das Zustellstück (in der Regel wohl ein Kuvert) öffnet bzw. öffnen darf.
Die Datenschutzkommission übersieht nicht, dass die Gestaltung der entsprechenden im Behördengebrauch der Bundespolizei offenbar üblichen Vorlage hier eine offene „Ausfolgung“ vorsieht, wobei das Gesetz (wiederum §§ 111 Abs. 4 und 122 Abs. 3 StPO) dies offenkundig als Alternative zur Zustellung betrachtet (arg „auszufolgen oder zuzustellen“ ). Die Gestaltung eines Formulars kann jedoch keinesfalls über die Vornahme eines Grundrechtseingriffs entscheiden. Die Datenschutzkommission geht in verfassungskonformer Auslegung der Bestimmungen der StPO davon aus, dass hier auf Grund der Regel, stets das gelindere Mittel heranzuziehen (§ 1 Abs. 2 letzter Satz, § 7 Abs. 3 DSG 2000), die Zustellung im Kuvert das zwingend gebotene Mittel der Wahl gewesen wäre. Eine unverschlossene Ausfolgung hätte nur im Fall einer direkten Übergabe an den Beschwerdeführer als Betroffenen erfolgen dürfen. Die Zustellung kann dabei mit Hilfe der für die nachweisliche Zustellung behördlicher Dokumente vorgesehenen Mittel (Zustellnachweisen) dokumentiert werden.
Die weiteren Vorgänge (Nachfrage der Theresia E***, Information betreffend die Bedeutung des Begriffs „LSD“ im Kontext des Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls) waren keine neue Datenübermittlung sondern nur eine unvermeidliche Folge der ersten, unzulässigen Datenübermittlung durch Ausfolgung des Dokuments.
Der Beschwerde war daher laut Spruchpunkt 1. Folge zu geben, und es waren die spruchgemäßen Feststellungen zu treffen.
Darüber hinaus war die Beschwerde abzuweisen.