BundesrechtBundesgesetzeStaatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz2. Hauptstück Aufgaben auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes§ 6

§ 6Erweiterte Gefahrenerforschung und Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen

In Kraft bis 31. Dezember 2029
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