(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Ermittlung des Aufenhaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil
1. eine Anordnung zur Festnahme nach Art. 4 Abs. 1, 2 oder 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, besteht;
2. befürchtet wird, ein Abgängiger werde Selbstmord begehen oder sei Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden;
3. der Mensch auf Grund einer psychischen Beeinträchtigung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet;
4. ein Ersuchen gemäß § 162 Abs. 1 ABGB oder gemäß den §§ 107 Abs. 3 Z 4 oder 111c des Außerstreitgesetzes – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, vorliegt, an der Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen mitzuwirken;
5. ein Gericht zur Sicherung des Wohls eine Verfügung gemäß § 259 Abs. 4 ABGB getroffen hat.
(2) Den Sicherheitsbehörden obliegt das Aufsuchen von Gegenständen, die einem Menschen durch einen gefährlichen Angriff gegen das Vermögen entzogen worden sind oder die für die Klärung eines gefährlichen Angriffes (§ 22 Abs. 3) benötigt werden (Sachenfahndung).
Rückverweise
SpG · Sparkassengesetz
§ 24 Sparkassen-Prüfungsverband
…3 sind und die dem Fachverband der Sparkassen angehören. (2) Für die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6 gilt § 24 (einschließlich der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung) mit der Maßgabe, dass sich die den Sparkassenrat betreffenden Bestimmungen auf den Aufsichtsrat oder das vergleichbare…
Art. 3 (Übergangsbestimmungen)
…Die dem § 24 Sparkassengesetz entsprechende Satzung des Sparkassen-Prüfungsverbands ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beschließen. Wird der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte…
Anl. 1
…1) Die Prüfungsstelle hat die ihr übertragenen Prüfungen (§ 24 Abs. 4 Sparkassengesetz – SpG) unter Beachtung der Bestimmungen der Prüfungsordnung durchzuführen. Sie kann sich hiebei auf Antrag des Mitglieds des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 1 SpG…
§ 44 Übergangsbestimmungen
…28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß Sparkassengesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 rechtsgültig erfüllt werden. (5) Die Satzung des Prüfungsverbandes ist bis spätestens 31. …
BWG · Bankwesengesetz
§ 60a Ausnahmen für Revisionsverbände von Kreditgenossenschaften und den Sparkassenprüfungsverband
…genossenschaftlichen Prüfungsverbänden für die „Revisoren“ und beim Sparkassen-Prüfungsverband für die „beauftragten Prüfer“ (§ 3 der Anlage zu § 24 SpG) gelten. (3) Art. 17 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist für die in Abs. 1 genannten Rechtsträger…
§ 61
…271a UGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Ausschließungsgründe für die „beauftragten Prüfer“ (§ 3 der Anlage zu § 24 SpG) gelten. (3) Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen von Art. 16 und Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014…
SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 53 Zulässigkeit der Verarbeitung
…für die Vorbeugung gefährlicher Angriffe mittels Kriminalitätsanalyse, wenn nach der Art des Angriffes eine wiederholte Begehung wahrscheinlich ist; 5. für Zwecke der Fahndung (§ 24); 6. um bei einem bestimmten Ereignis die öffentliche Ordnung aufrechterhalten zu können. (Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2016…
§ 54 Besondere Bestimmungen für die Ermittlung
…Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe, die sich an diesen öffentlichen Orten ereignen, sowie für Zwecke der Fahndung (§ 24) verarbeitet werden. Soweit diese Aufzeichnungen nicht zur weiteren Verfolgung auf Grund eines Verdachts strafbarer Handlungen (§ 22 Abs. 3) erforderlich sind, sind sie…