§ 81 — S. KBBG
(1) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 5 Abs 10, 48, 49, 50, 51, 51a und 53d Abs 1, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2026 treten rückwirkend mit 1.1.2026 in Kraft. Die Erhöhung des Betrages nach § 49 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2026 kann erstmals für das Kalenderjahr 2027 vorgenommen werden.
(2) Abweichend von Abs 1 ist für die Monate Jänner bis einschließlich Juni 2026 die einem Tageseltern-Rechtsträger für diesen Zeitraum gebührende Förderung weiterhin nach den §§ 48 bis 51 S.KBBG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 130/2025 und den darauf gegründeten Verordnungen zu errechnen und auszubezahlen. Die sich aus einem Vergleich der gemäß dem ersten Satz errechneten und ausbezahlten Beträge mit dem gemäß § 51 errechneten 1. Teilbetrag ergebende Differenz ist mit der Auszahlung des 2. Teilbetrags für das Jahr 2026 auszugleichen. Auf Verlangen des Tageseltern-Rechtsträgers hat die Landesregierung oder die Wohnsitzgemeinde über die Höhe des Ausgleichs mit Bescheid abzusprechen.
(3) Abweichend von Abs 1 tritt § 48 Abs 1b mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
1. Natürliche oder juristische Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LGBl Nr 31/2026 30 oder mehr Personen als Tageseltern mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% der Normalarbeitszeit beschäftigen, steht die Förderung gemäß §§ 48 ff bis zum Ablauf des 31.12.2030 auch dann zu, wenn innerhalb dieses Zeitraums die Anzahl der beschäftigten Tageseltern mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% der Normalarbeitszeit die Zahl 30 unterschreitet.
2. Andere natürliche oder juristische Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LGBl Nr 31/2026 Tageseltern-Rechtsträger gemäß § 4 Z 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 130/2025 sind, aber deren Anzahl der beschäftigten Tageseltern mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LGBl Nr 31/2026 die Zahl 30 unterschreitet, steht die Förderung gemäß den §§ 48 ff bis zum Ablauf des 31.12.2027 unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Tageseltern zu.
(4) Die §§ 19a Abs 3, 22 Abs 3, 28 Abs 1, 2 und 4, 30 Abs 3, 42 Abs 4, 53b Abs 4, 69 Abs 2, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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