(1) Eine Kleinkindgruppe ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Organisationsform für die Bildung und Betreuung von Kindern von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem das 3. Lebensjahr vollendet ist, sofern das Organisationskonzept kein höheres Mindestalter für die Aufnahme vorsieht.
(2) Ausnahmsweise können Kinder bereits zwei Monate vor Erreichen ihres ersten Geburtstags in eine Kleinkindgruppe aufgenommen werden, wenn dies wegen der Umstände des Einzelfalles oder zur Eingewöhnung eines Kindes notwendig ist.
(3) Kinder mit IE-Bedarf, die sich bereits in Betreuung in einer Kleinkindgruppe befinden, können bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem diese ihr 4. Lebensjahr vollenden, in einer Kleinkindgruppe weiter betreut werden, sofern der Rechtsträger dies der Landesregierung im Voraus anzeigt und diese Weiterbetreuung von der Landesregierung nicht innerhalb von 2 Monaten untersagt wird.
(4) Die Zahl der in einer Kleinkindgruppe gleichzeitig anwesenden Kinder darf 8 nicht überschreiten.
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