S. KBBG
Gliederung
(1) Eine Kleinkindgruppe ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Organisationsform für die Bildung und Betreuung von Kindern von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem das 3. Lebensjahr vollendet ist, sofern das Organisationskonzept kein höheres Mindestalter für die Aufnahme vorsieht.
(2) Ausnahmsweise können Kinder bereits zwei Monate vor Erreichen ihres ersten Geburtstags in eine Kleinkindgruppe aufgenommen werden, wenn dies wegen der Umstände des Einzelfalles oder zur Eingewöhnung eines Kindes notwendig ist.
(3) Kinder mit IE-Bedarf, die sich bereits in Betreuung in einer Kleinkindgruppe befinden, können bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem diese ihr 4. Lebensjahr vollenden, in einer Kleinkindgruppe weiter betreut werden.
(4) Die Zahl der in einer Kleinkindgruppe gleichzeitig anwesenden Kinder darf 8 nicht überschreiten.
§ 19a S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 19a Kleinkindgruppen
…§ 19a (1) Eine Kleinkindgruppe ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Organisationsform für die Bildung und Betreuung von Kindern von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis…
§ 81 § 81
…die Monate Jänner bis einschließlich Juni 2026 die einem Tageseltern-Rechtsträger für diesen Zeitraum gebührende Förderung weiterhin nach den §§ 48 bis 51 S. KBBG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 130/2025 und den darauf gegründeten Verordnungen zu errechnen und auszubezahlen. Die sich aus einem Vergleich der gemäß…
§ 4 Begriffsbestimmungen
…oder b) Personen gemäß Z 16, die zu Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 4. Organisationsform: eine Kleinkindgruppe ( § 19a ), eine alterserweiterte Gruppe ( § 19b ), eine Kindergartengruppe ( § 19c ), eine Schulkindgruppe ( § 19d ) und eine Hortgruppe ( § 19e ); 5. Waldgruppe: eine Waldgruppe ist eine alterserweiterte…
§ 82 § 82
…Abweichend von den §§ 19a Abs 4, 19b Abs 4 und 6, 19c Abs 5, 19d Abs 2 und 19e Abs 2 können die dort jeweils festgelegten Höchstzahlen im Zeitraum…
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