Oö. EU-BUG
§ 1Geltungsbereich
§ 2§ 2Behörden
§ 3§ 3Dringlichkeitsmaßnahmen, Aktionspläne, Managementmaßnahmen, Wiederherstellungsmaßnahmen
§ 4§ 4Maßnahmen für invasive Arten von nationaler Bedeutung
§ 5§ 5Betretungsrechte, Auskunfts- und Ausweispflichten
§ 6§ 6Strafbestimmungen
§ 7§ 7Behörden
§ 8§ 8Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen, vorläufige Sofortmaßnahmen
§ 9§ 9Strafbestimmungen
§ 10§ 10Behörden
§ 11§ 11Informationsübermittlung
§ 12§ 12Strafbestimmungen
§ 13§ 13Zentralbehörde
§ 14§ 14Industrieanlagen, Fernwärme- und Fernkältenetze; Kosten-Nutzen-Analyse
§ 14a§ 14aUmsetzung des Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001
§ 15§ 15 Besondere Verfahrensbestimmungen für Erzeugu
§ 16§ 16Information über den Wasserpreis
§ 17§ 17Strafbestimmung
§ 18§ 18Inkrafttreten
Vorwort
1. ABSCHNITT Allgemeines
§ 1 § 1 Geltungsbereich
(1) Mit diesem Landesgesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung und Umsetzung folgender Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt:
1. der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4.11.2014, S 35,
2. der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union, ABl. Nr. L 150 vom 20.5.2014, S 59,
3. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Register von Sammlungen, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer und bewährte Verfahren, ABl. Nr. L 275 vom 20.10.2015, S 4,
4. der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S 1,
5. der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. Nr. L 200 vom 26.7.2016, S 1,
6. Art. 14 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/15/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012, S 1.
(Anm: LGBl. Nr. 89/2019, 95/2020)
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
2. ABSCHNITT Prävention und Management der Ein- und Ausbringung invasiver Arten - Begleitende Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
§ 2 § 2 Behörden
(1) Behörde im Sinn dieses Abschnitts ist
1. hinsichtlich der Vollziehung der Art. 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 17, 18, 19, 20, 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 die Landesregierung,
2. hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 6 die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus Art. 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.
§ 3 § 3 Dringlichkeitsmaßnahmen, Aktionspläne, Managementmaßnahmen, Wiederherstellungsmaßnahmen
(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die im Land Oberösterreich vorkommen oder bei denen das unmittelbare Risiko der Einbringung in das Landesgebiet besteht, Dringlichkeitsmaßnahmen im Sinn des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 festzulegen.
(2) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan im Sinn des Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu erstellen (Landesaktionsplan) bzw. an der Erstellung eines bundesweiten Aktionsplans mitzuwirken. In diesen sind Zeitpläne für die Maßnahmen, eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen und gegebenenfalls der freiwilligen Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes festzusetzen, die im Hinblick auf die prioritären Pfade anzuwenden sind und mit denen die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Oberösterreich verhindert werden soll.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Managementmaßnahmen im Sinn des Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, die in Oberösterreich weit verbreitet sind, festzulegen, um deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu minimieren. In dieser Verordnung sind insbesondere tödliche oder nicht tödliche physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population solcher invasiver gebietsfremder Arten festzulegen. Dabei hat die Landesregierung die Interessen nach Art. 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angemessen zu berücksichtigen. Die Anordnung von Managementmaßnahmen ist unzulässig, wenn diese im Sinn des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 außer Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Umwelt stünden.
(4) Die Landesregierung hat im Fall der Beeinträchtigung, Schädigung oder Zerstörung eines Ökosystems durch invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung anhand der verfügbaren Daten zu beurteilen,
1. ob die Erholung des Ökosystems durch geeignete Wiederherstellungsmaßnahmen mit einem im Verhältnis zum Erfolg vertretbaren Aufwand gefördert werden kann oder
2. ob die Kosten dieser Maßnahmen hoch sind und in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Wiederherstellung stehen werden.
Im Fall von Z 1 können durch Verordnung Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinn des Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angeordnet werden.
(5) Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesaktionsplans nach Abs. 2 oder von Managementmaßnahmen nach Abs. 3 ist der jeweilige Entwurf auf der Internetseite des Landes Oberösterreich bekannt zu machen. Jede Person kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Fristgerecht eingelangte Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Aktionsplans oder von Managementmaßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
§ 4 § 4 Maßnahmen für invasive Arten von nationaler Bedeutung
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die in einer nationalen Liste im Sinn des Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angeführt sind, Beschränkungen im Sinn von Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sowie Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 bis 4 festlegen.
(2) § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 5 § 5 Betretungsrechte, Auskunfts- und Ausweispflichten
(1) Den mit der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen ist für Erhebungen, die Kontrolle, die Aufsicht, die Überwachung, die Erstellung eines Aktionsplans und die Durchführung von Managementmaßnahmen von den Verfügungsberechtigten (Abs. 4) ungehinderter Zutritt bzw. ungehinderte Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und Gebäuden zu gewähren, auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen zu gestatten.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die von der Landesregierung mit der Durchführung von Erhebungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 beauftragten Personen.
(3) Organe nach Abs. 1 haben bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben einen ihre Organschaft bestätigenden Ausweis, Personen nach Abs. 2 haben einen schriftlichen Auftrag der Landesregierung und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mit sich zu führen und auf Verlangen der Verfügungsberechtigten (Abs. 4) vorzuweisen.
(4) Die Verfügungsberechtigung bezieht sich auf die Grundstücke und Gebäude oder auf die der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 unterliegenden Tiere und Pflanzen.
§ 6 § 6 Strafbestimmungen
(1) Verstöße gegen die im § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieser Bestimmungen oder auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 4 und des § 4 stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen.
(2) Neben der Verhängung einer Geldstrafe können im Straferkenntnis Genehmigungen gemäß Art. 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 entzogen werden.
(3) Der Verfall von invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung, die entgegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 gehalten, gezüchtet, verwendet, getauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht oder in die Umwelt freigesetzt werden, kann nach Maßgabe des § 17 VStG erklärt werden.
3. ABSCHNITT Zugang zu genetischen Ressourcen - Begleitende Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866
§ 7 § 7 Behörden
(1) Behörde im Sinn dieses Abschnitts ist
1. hinsichtlich der Vollziehung der Art. 5, 7, 9, 10 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie der Art. 3 bis 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 die Landesregierung; soweit dabei Mitteilungen oder sonstige Erledigungen an die Europäische Kommission oder an andere Mitgliedstaaten oder deren nationale Behörden zu erfolgen haben, hat die Landesregierung diese an den Bund zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission und an die betreffenden Mitgliedstaaten bzw. deren nationale Behörden zu richten;
2. hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 9 die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.
§ 8 § 8 Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen, vorläufige Sofortmaßnahmen
(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinn des Art. 5 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 nach Maßgabe dieser Bestimmung und Art. 4 Z 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 mit Bescheid unverzüglich Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.
(2) Die Landesregierung hat im Fall der Feststellung von Mängeln nach Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
1. dem Nutzer nach Maßgabe des ersten Unterabsatzes dieser Bestimmung mit Bescheid Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben oder
2. nach Maßgabe des zweiten Unterabsatzes dieser Bestimmung vorläufige Sofortmaßnahmen durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu treffen.
§ 9 § 9 Strafbestimmungen
Verstöße gegen die Art. 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung auf Grund dieser Bestimmungen stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen.
4. ABSCHNITT Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel - Begleitende Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) 2017/625
§ 10 § 10 Behörden
(1) Behörde im Sinn dieses Abschnitts ist
1. hinsichtlich der Vollziehung der Art. 4 bis 15, 24, 28 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 die Landesregierung, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmittel in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes bezieht,
2. hinsichtlich der Vollziehung der Art. 4 bis 15, 23, 27 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 die Landesregierung, soweit sich diese auf die Gentechnik-Vorsorge in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes bezieht,
3. hinsichtlich der Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625 die Landesregierung, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmittel und die Gentechnik-Vorsorge in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes bezieht,
4. hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 12 die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus der Verordnung (EU) 2017/625 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.
(Anm: LGBl. Nr. 89/2019)
§ 11 § 11 Informationsübermittlung
Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 an den Bund hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.
(Anm: LGBl. Nr. 89/2019)
§ 12 § 12 Strafbestimmungen
Verstöße gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 sowie gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte), soweit sich diese jeweils auf die Verwendung von Pflanzenschutzmittel und die Gentechnik-Vorsorge in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes beziehen, sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieser Rechtsvorschriften stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen.
(Anm: LGBl. Nr. 89/2019)
5. ABSCHNITT Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden - Begleitende Maßnahmen zur Verordnung (EU) 2016/1191
§ 13 § 13 Zentralbehörde
Das Amt der Oö. Landesregierung ist Zentralbehörde gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1191
1. für die Übermittlung von Auskunftsersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten;
2. für die Entgegennahme und Beantwortung der Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie für die Erteilung der für diese Ersuchen erforderlichen Auskünfte in Bezug auf Urkunden gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1191 über das Vorhandensein des aktiven bzw. passiven Wahlrechts gemäß der Oö. Kommunalwahlordnung.
(Anm: LGBl. Nr. 89/2019)
6. ABSCHNITT Umsetzung des Art. 14 der Richtlinie 2012/27/EU
§ 14 § 14 Industrieanlagen, Fernwärme- und Fernkältenetze; Kosten-Nutzen-Analyse
(1) Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung bestehender Anlagen im Sinn des Art. 14 Abs. 5 lit. c und d der Richtlinie 2012/27/EU bedarf hinsichtlich des Ziels einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen. Dabei sind zu bewerten:
1. im Fall der Errichtung und des Betriebs einer neuen sowie der erheblichen Modernisierung einer bestehenden Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch Kraft-Wärme-Kopplung, und der Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- und Fernkältenetz;
2. im Fall der Errichtung eines neuen Fernwärme- oder Fernkältenetzes oder der Errichtung einer neuen Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz oder der erheblichen Modernisierung einer bestehenden derartigen Anlage die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen.
Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU näher zu regeln. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Kosten-Nutzen-Analyse schlüssig ist und die Ergebnisse berücksichtigt werden.
(2) Eine erhebliche Modernisierung im Sinn des Abs. 1 ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.
(3) Spitzenlast- und Reserve-Stromerzeugungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren unter 1.500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sein sollen, sind von der in diesem Absatz festgelegten Verpflichtung freigestellt, wenn in einem Verifizierungsverfahren sichergestellt worden ist, dass das Freistellungskriterium erfüllt ist.
(4) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn es auf Grund von Rechtsvorschriften, Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers zwingende Gründe gibt, die der Errichtung bzw. der erheblichen Modernisierung einer hocheffizienten KWK-Anlage entgegenstehen.
(5) Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen.
(Anm: LGBl. Nr. 95/2020)
7. ABSCHNITT Umsetzung der Art. 15 und 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001
§ 14a § 14a Umsetzung des Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001
(1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sehen bei der Planung, auch bei der frühzeitigen Raumplanung, beim Entwurf, beim Bau und bei der Renovierung von städtischer Infrastruktur, Industrie-, Gewerbe- oder Wohngebieten, Energie- und Verkehrsinfrastruktur, einschließlich Netzen für Elektrizität, Fernwärme und -kälte sowie Erdgas und alternative Kraftstoffe, die Integration und den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch für die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie die Nutzung unvermeidbarer Abwärme und -kälte, vor.
(2) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände werden dazu angehalten, die Wärme- und Kälteversorgung aus erneuerbaren Quellen, soweit angemessen, in die Planung der städtischen Infrastruktur einzubeziehen und sich mit den Netzbetreibern abzustimmen, damit berücksichtigt wird, wie sich Energieeffizienz- und Laststeuerungsprogramme sowie bestimmte Vorschriften auf die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie auf die Pläne der Netzbetreiber für den Ausbau der Infrastruktur auswirken.
(Anm: LGBl.Nr. 99/2024)
§ 15 Besondere Verfahrensbestimmungen für Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie; Anlaufstelle, Verfahrenshandbuch und Mediationsverfahren
§ 15
(1) Das Amt der Oö. Landesregierung übt die Funktion einer Anlaufstelle im Sinn des Art. 16 Abs. 1 und 2 der RL (EU) 2018/2001 aus oder die Landesregierung betraut durch Verordnung einen Dritten mit dieser Aufgabe. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen des Antragstellers während des gesamten Bewilligungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen.
(2) Die Anlaufstelle hat zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 ein Verfahrenshandbuch zu erstellen und dieses auf der Homepage des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen. In diesem Handbuch ist auf die zuständige Anlaufstelle hinzuweisen; kleine Anlagen sowie Anlagen von Eigenversorgern sind darin gesondert zu berücksichtigen.
(3) Die Anlaufstelle ist berechtigt, zu Verfahren gemäß Abs. 1 bei den Behörden Zeitpläne anzufordern und dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.
(4) Zur Bereinigung von im Verfahren auftretenden Interessenskonflikten zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten hat die Behörde das Verfahren auf Antrag des Antragstellers zum Zweck eines auf dessen Kosten durchzuführenden Mediationsverfahrens zu unterbrechen. Der Antragsteller kann jederzeit einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens stellen. Die Entscheidungsfristen des Art. 16 Abs. 5 der RL (EU) 2018/2001 verlängern sich um die Dauer der Mediation.
(Anm: LGBl.Nr. 50/2022, 99/2024)
8. ABSCHNITT Umsetzung betreffend Art. 17 der Richtlinie (EU) 2020/2184
§ 16 § 16 Information über den Wasserpreis
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Wasserversorgungsanlagen, die Gebühren im Zusammenhang mit der Benützung von Wasserversorgungsanlagen im Sinn der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften vorschreiben, haben die Gebührenpflichtigen in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
(2) Betreiberinnen und Betreiber von Wasserversorgungsanlagen gemäß Abs. 1, die mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten zu berücksichtigen.
(3) Die Informationen können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibung, erfolgen. Die Informationen können in digitaler Form erfolgen, welcher die Gebührenpflichtigen der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt haben.
(4) Zum Zweck der Information über den Wasserpreis gemäß Abs. 1 und 2 dürfen Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten der Gebührenpflichtigen verarbeitet werden, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.
(Anm: LGBl.Nr. 95/2023)
§ 17 § 17 Strafbestimmung
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage der Informationspflicht gemäß § 16 nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(Anm: LGBl.Nr. 95/2023)
9. ABSCHNITT Schlussbestimmungen
§ 18 § 18 Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Invasive Arten-Gesetz, LGBl. Nr. 1/2017, außer Kraft.
(Anm: LGBl.Nr. 89/2019, 95/2020, 50/2022, 95/2023)