(1) Das Amt der Oö. Landesregierung übt die Funktion einer Anlaufstelle im Sinn des Art. 16 Abs. 1 und 2 der RL (EU) 2018/2001 aus oder die Landesregierung betraut durch Verordnung einen Dritten mit dieser Aufgabe. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen des Antragstellers während des gesamten Bewilligungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen.
(2) Die Anlaufstelle hat zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 ein Verfahrenshandbuch zu erstellen und dieses auf der Homepage des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen. In diesem Handbuch ist auf die zuständige Anlaufstelle hinzuweisen; kleine Anlagen sowie Anlagen von Eigenversorgern sind darin gesondert zu berücksichtigen.
(3) Die Anlaufstelle ist berechtigt, zu Verfahren gemäß Abs. 1 bei den Behörden Zeitpläne anzufordern und dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen.
(4) Zur Bereinigung von im Verfahren auftretenden Interessenskonflikten zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten hat die Behörde das Verfahren auf Antrag des Antragstellers zum Zweck eines auf dessen Kosten durchzuführenden Mediationsverfahrens zu unterbrechen. Der Antragsteller kann jederzeit einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens stellen. Die Entscheidungsfristen des Art. 16 Abs. 5 der RL (EU) 2018/2001 verlängern sich um die Dauer der Mediation.
(Anm: LGBl.Nr. 50/2022, 99/2024)
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