§ 13 § 13Zentralbehörde
In Kraft seit 01. November 2019
Up-to-date
Das Amt der Oö. Landesregierung ist Zentralbehörde gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1191
1. für die Übermittlung von Auskunftsersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten;
2. für die Entgegennahme und Beantwortung der Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie für die Erteilung der für diese Ersuchen erforderlichen Auskünfte in Bezug auf Urkunden gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1191 über das Vorhandensein des aktiven bzw. passiven Wahlrechts gemäß der Oö. Kommunalwahlordnung.
(Anm: LGBl. Nr. 89/2019)
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