§ 12 § 12Strafbestimmungen
In Kraft seit 14. Dezember 2019
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Verstöße gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 sowie gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte), soweit sich diese jeweils auf die Verwendung von Pflanzenschutzmittel und die Gentechnik-Vorsorge in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes beziehen, sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieser Rechtsvorschriften stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen.
(Anm: LGBl. Nr. 89/2019)
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