§ 17 § 17Strafbestimmung
In Kraft seit 01. Januar 2024
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Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage der Informationspflicht gemäß § 16 nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(Anm: LGBl.Nr. 95/2023)
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