§ 17 § 17 Strafbestimmung
In Kraft seit 23. April 2026
Up-to-date
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 36.000 Euro zu bestrafen, wer als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage der Informationspflicht gemäß § 16 nicht ordnungsgemäß nachkommt. (Anm: LGBl.Nr. 34/2026)
(Anm: LGBl.Nr. 95/2023)
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