§ 9 § 9Strafbestimmungen
In Kraft seit 28. Dezember 2018
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Verstöße gegen die Art. 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung auf Grund dieser Bestimmungen stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen.
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