LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz§ 2

§ 2§ 2Behörden

In Kraft seit 28. Dezember 2018
Up-to-date

(1) Behörde im Sinn dieses Abschnitts ist

1. hinsichtlich der Vollziehung der Art. 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 17, 18, 19, 20, 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 die Landesregierung,

2. hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 6 die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus Art. 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.

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