(1) Betreiberinnen und Betreiber von Wasserversorgungsanlagen, die Gebühren im Zusammenhang mit der Benützung von Wasserversorgungsanlagen im Sinn der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften vorschreiben, haben die Gebührenpflichtigen in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
(2) Betreiberinnen und Betreiber von Wasserversorgungsanlagen gemäß Abs. 1, die mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten zu berücksichtigen.
(3) Die Informationen können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibung, erfolgen. Die Informationen können in digitaler Form erfolgen, welcher die Gebührenpflichtigen der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt haben.
(4) Zum Zweck der Information über den Wasserpreis gemäß Abs. 1 und 2 dürfen Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten der Gebührenpflichtigen verarbeitet werden, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.
(Anm: LGBl.Nr. 95/2023)
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