(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinn des Art. 5 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 nach Maßgabe dieser Bestimmung und Art. 4 Z 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 mit Bescheid unverzüglich Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.
(2) Die Landesregierung hat im Fall der Feststellung von Mängeln nach Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014
1. dem Nutzer nach Maßgabe des ersten Unterabsatzes dieser Bestimmung mit Bescheid Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben oder
2. nach Maßgabe des zweiten Unterabsatzes dieser Bestimmung vorläufige Sofortmaßnahmen durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu treffen.
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