(1) Behörde im Sinn dieses Abschnitts ist
1. hinsichtlich der Vollziehung der Art. 5, 7, 9, 10 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie der Art. 3 bis 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 die Landesregierung; soweit dabei Mitteilungen oder sonstige Erledigungen an die Europäische Kommission oder an andere Mitgliedstaaten oder deren nationale Behörden zu erfolgen haben, hat die Landesregierung diese an den Bund zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission und an die betreffenden Mitgliedstaaten bzw. deren nationale Behörden zu richten;
2. hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 9 die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.
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