(1) Behörde im Sinn dieses Abschnitts ist
1. hinsichtlich der Vollziehung der Art. 4 bis 15, 24, 28 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 die Landesregierung, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmittel in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes bezieht,
2. hinsichtlich der Vollziehung der Art. 4 bis 15, 23, 27 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 die Landesregierung, soweit sich diese auf die Gentechnik-Vorsorge in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes bezieht,
3. hinsichtlich der Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625 die Landesregierung, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmittel und die Gentechnik-Vorsorge in Angelegenheiten der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes bezieht,
4. hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 12 die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus der Verordnung (EU) 2017/625 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.
(Anm: LGBl. Nr. 89/2019)
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