Parkabgabegesetz
§ 1*) Ermächtigung zur Erhebung der Abgabe
§ 2§ 2*) Festlegung der Abgabenpflicht
§ 3§ 3 Abgabepflichtige, Auskunftspflichtige
§ 4§ 4*) Höhe der Abgabe
§ 5§ 5*) Entrichtung und Fälligkeit
§ 6§ 6*) Ausnahmen
§ 6a§ 6a*) Pauschalierungszonen
§ 6b§ 6b*) Überwachung
§ 7§ 7*) Strafbestimmungen
§ 8§ 8 Eigener Wirkungsbereich
§ 9§ 9*)Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 48/2019
Vorwort
§ 1*) Ermächtigung zur Erhebung der Abgabe
§ 1
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
(2) Als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes gelten das Halten und Parken im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/1998
§ 2*) Festlegung der Abgabenpflicht
§ 2
(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung zu bestimmen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten das Abstellen von Fahrzeugen abgabepflichtig ist. Eine Verordnung, die sich auf andere Verkehrsflächen als öffentliche Straßen bezieht, darf nur erlassen werden, wenn die Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt; dies gilt nicht für Verordnungen, die sich auf Kurzparkzonen beziehen.
(2) Die Verkehrsflächen, für welche die Abgabepflicht besteht, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Für die Kennzeichnung der Abgabepflicht in Kurzparkzonen gelten die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Die anderen Verkehrsflächen sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift "Gebührenpflichtige Parkplätze" zu kennzeichnen. Wenn die Abgabepflicht nur für bestimmte Zeiten besteht, sind auch diese anzuführen. Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Größe, Form, Farbe und Aufschrift der Hinweistafeln zu erlassen.
*) Fassung LGBl. Nr.65/1998, 16/2006
§ 3 Abgabepflichtige, Auskunftspflichtige
§ 3
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Lenker verpflichtet.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug einem anderen überlässt, hat der Behörde auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben. Er hat entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wenn er die Auskunft ansonsten nicht erteilen könnte.
§ 4*) Höhe der Abgabe
§ 4
(1) Die Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen.
(2) Die Abgabe hat auf Verkehrsflächen, die keine Kurzparkzonen sind,
a) für jede angefangene Stunde mindestens 70 Cent und höchstens 2 Euro oder
b) für je angefangene zwölf Stunden mindestens 4,20 Euro und höchstens 11,90 Euro
zu betragen. Davon abweichend kann maximal für die ersten 1,5 Stunden der Mindestbetrag unterschritten oder auch gar keine Abgabe vorgesehen werden. Weiters abweichend können die Höchstbeträge für Verkehrsflächen, auf welchen Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtlänge von mehr als neun Metern abgestellt werden, um bis zu 300 % überschritten werden.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils um 10 %, wenn, ausgehend vom 1. Jänner 2019, der vom Amt der Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex in diesem Ausmaß gestiegen ist. Die neuen Beträge gelten jeweils ab Beginn des auf diese Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres und sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/1998, 58/2001, 16/2006, 48/2019
§ 5*) Entrichtung und Fälligkeit
§ 5
(1) Die Art der Entrichtung der Abgabe und die Hilfsmittel hiefür sind durch Verordnung der Gemeindevertretung festzulegen. Es ist dabei auf eine einfache Handhabung für den Fahrzeuglenker und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.
(2) Die Abgabe ist, sofern in der Verordnung nach Abs. 1 nichts anderes festgelegt ist, bei Beginn des Abstellens fällig.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2019
§ 6*) Ausnahmen
§ 6
Die Abgabe ist nicht zu entrichten für
a) Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr und Fahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen,
b) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Menschen mit Behinderung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 gelenkt oder als Mitfahrer benützt werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis sichtbar gekennzeichnet sind,
c) Fahrzeuge, die von Ärzten oder Ärztinnen bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden und beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 der Straßenverkehrsordnung 1960 sichtbar gekennzeichnet sind,
d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Hauskrankenpflege gelenkt werden und beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 der Straßenverkehrsordnung 1960 sichtbar gekennzeichnet sind,
e) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten,
f) Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges auf Verkehrsflächen, die keine Kurzparkzonen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 16/2006, 40/2015, 48/2019
§ 6a*) Pauschalierungszonen
§ 6a
(1) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung Gebiete für alle oder einzelne der folgenden Nutzergruppen zu Pauschalierungszonen erklären:
a) Inhaber von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die in der Pauschalierungszone den Hauptwohnsitz haben,
b) Unternehmer und Arbeitnehmer, die Zulassungsbesitzer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind und in einer Pauschalierungszone einen Standort haben bzw. dort beschäftigt sind,
c) Benutzer eines Park-and-ride-Systems oder
d) andere, ähnlich häufig in der Pauschalierungszone parkende und in der Verordnung näher zu bestimmende Nutzergruppen.
(2) Den nach Abs. 1 berechtigten Nutzern ist die Abgabe für den Bereich der Pauschalierungszone auf Antrag für die Dauer bis zu einem Jahr zu pauschalieren.
(3) Die Höhe der Pauschalbeträge ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen. Der Pauschalbetrag darf auf Verkehrsflächen – ausgenommen Kurzparkzonen – höchstens 817 Euro betragen. Erfolgt die Pauschalierung für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr, verringert sich der Höchstbetrag aliquot. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 gelten sinngemäß.
(4) Die näheren Bestimmungen über die erforderlichen Nachweise zur Anwendbarkeit der Pauschalierungsregelung, die Art der Kennzeichnung der Fahrzeuge und der Hilfsmittel hiefür sind durch Verordnung der Gemeindevertretung festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/1992, 65/1998, 58/2001, 16/2006, 48/2019
§ 6b*) Überwachung
§ 6b
(1) Zur Mitwirkung bei der Überwachung der Entrichtung der Abgabe kann die Gemeinde mit Bescheid Überwachungsorgane bestellen.
(2) Als Überwachungsorgane können Personen bestellt werden, die
a) das 19. Lebensjahr vollendet haben,
b) vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen sind und
c) über die im Hinblick auf die angestrebte Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen.
(3) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse gilt die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs. Dieser hat Kenntnisse über das Parkabgabegesetz und, soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Überwachungsorgane erforderlich ist, über die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie über das Verwaltungsstrafgesetz zu vermitteln.
(4) Die Überwachungsorgane sind Organe der öffentlichen Aufsicht.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung das Führen von Dienstausweisen oder auch das Tragen von Dienstabzeichen anordnen sowie nähere Bestimmungen über
a) Inhalt und Form des Dienstausweises,
b) Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens
erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/1992
§ 7*) Strafbestimmungen
§ 7
(1) Wer
a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Abgabe hinterzieht oder verkürzt,
b) der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Führung von Aufzeichnungen gemäß § 3 Abs. 2 nicht nachkommt oder
c) Bestimmungen in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 über die Art der Entrichtung der Abgabe und die Hilfsmittel hiefür nicht befolgt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro zu bestrafen.
(2) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgabepflicht entstanden ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/1998, 58/2001, 57/2009
§ 8 Eigener Wirkungsbereich
§ 8
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 9 § 9*) Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 48/2019
Verordnungen, in welchen Abgabenhöhen festgelegt sind, die nicht den Vorgaben betreffend Mindestbeträge nach § 4 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 48/2019 entsprechen, sind bis spätestens 31. Dezember 2020 anzupassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2019