(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Lenker verpflichtet.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug einem anderen überlässt, hat der Behörde auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben. Er hat entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wenn er die Auskunft ansonsten nicht erteilen könnte.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden