(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Lenker oder die Lenkerin verpflichtet.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug einer anderen Person überlässt, hat der Behörde auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben. Von der fahrzeugüberlassenden Person sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wenn die Auskunft ansonsten nicht erteilt werden könnte.
*) Fassung LGBl.Nr. 79/2025
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