(1) Die Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen.
(2) Die Abgabe hat auf Verkehrsflächen, die keine Kurzparkzonen sind, für jede angefangene Stunde mindestens 1 Euro und höchstens 2,70 Euro zu betragen. Davon abweichend kann in der Verordnung festgelegt werden:
a) maximal für die ersten 1,5 Stunden: ein Betrag, der unterhalb des Mindestbetrages liegt oder auch gar keine Abgabe;
b) für einen Zeitraum von zumindest sechs bis zwölf angefangenen Stunden: ein Betrag von mindestens 5,50 Euro und höchstens 15,30 Euro; für jede weitere angefangene Stunde gilt der erste Satz;
c) statt eines Betrages je angefangener Stunde: ein Betrag für eine kürzere Zeiteinheit (z.B. je angefangene Minute), wobei nach der Art der Entrichtung der Abgabe und der Hilfsmittel unterschieden werden kann; die für angefangene Stunden maßgeblichen Mindest- und Höchstbeträge sind aliquot zu berücksichtigen;
d) für Verkehrsflächen, auf welchen Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtlänge von mehr als neun Metern abgestellt werden: ein Betrag, der die Höchstbeträge um bis zu 300 % überschreitet.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils um 10 %, wenn, ausgehend vom 1. Jänner 2025, der vom Amt der Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex in diesem Ausmaß gestiegen ist. Die neuen Beträge sind von der Landesregierung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren und gelten jeweils ab Beginn des auf diese Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres. Sie sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/1998, 58/2001, 16/2006, 48/2019, 79/2025
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