(1) Die Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen.
(2) Die Abgabe hat auf Verkehrsflächen, die keine Kurzparkzonen sind,
a) für jede angefangene Stunde mindestens 70 Cent und höchstens 2 Euro oder
b) für je angefangene zwölf Stunden mindestens 4,20 Euro und höchstens 11,90 Euro
zu betragen. Davon abweichend kann maximal für die ersten 1,5 Stunden der Mindestbetrag unterschritten oder auch gar keine Abgabe vorgesehen werden. Weiters abweichend können die Höchstbeträge für Verkehrsflächen, auf welchen Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtlänge von mehr als neun Metern abgestellt werden, um bis zu 300 % überschritten werden.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils um 10 %, wenn, ausgehend vom 1. Jänner 2019, der vom Amt der Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex in diesem Ausmaß gestiegen ist. Die neuen Beträge gelten jeweils ab Beginn des auf diese Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres und sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/1998, 58/2001, 16/2006, 48/2019
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