(1) Wer
a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Abgabe hinterzieht oder verkürzt,
b) der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Führung von Aufzeichnungen gemäß § 3 Abs. 2 nicht nachkommt oder
c) Bestimmungen in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 über die Art der Entrichtung der Abgabe und die Hilfsmittel hiefür nicht befolgt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 600 Euro zu bestrafen.
(2) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgabepflicht entstanden ist.
(3) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können bei den nach § 7 Abs. 1 lit. a mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
a) die Strafverfolgung des Lenkers oder der Lenkerin aus in deren Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird und
b) bereits mehrere in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen vorliegen.
(4) Im Falle des Abs. 3 ist an der Lenkertür oder an einer sonst gut wahrnehmbaren Stelle eine Verständigung für den Lenker oder die Lenkerin anzubringen, dass das Fahrzeug nicht ohne Beschädigung in Betrieb genommen werden kann. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in einer Sprache zu erfolgen, die der Lenker oder die Lenkerin vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker oder die Lenkerin des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß den §§ 37, 37a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 geleistet wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/1998, 58/2001, 57/2009, 79/2025
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