(1) Wer
a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Abgabe hinterzieht oder verkürzt,
b) der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Führung von Aufzeichnungen gemäß § 3 Abs. 2 nicht nachkommt oder
c) Bestimmungen in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 über die Art der Entrichtung der Abgabe und die Hilfsmittel hiefür nicht befolgt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro zu bestrafen.
(2) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgabepflicht entstanden ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/1998, 58/2001, 57/2009
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