(1) Die Gemeinde ist berechtigt, bildverarbeitende technische Einrichtungen zur automatisierten Erfassung des Kennzeichens sowie des unteren Bereichs der Windschutzscheibe nach den Abs. 2 bis 6 auf Verkehrsflächen, für welche eine Abgabepflicht besteht und die keine Kurzparkzonen sind, heranzuziehen, sofern dies zur Überwachung der Entrichtung der Abgabe erforderlich ist.
(2) Mit der automatisierten Erfassung dürfen das Kennzeichen, der untere Bereich der vorderen Windschutzscheibe, das Datum sowie die Uhrzeit der Ein- und Ausfahrt zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeitet werden. Dabei ist die Kamera möglichst so auszurichten und einzustellen, dass lediglich der untere Bereich des Kraftfahrzeuges auf Höhe des Kennzeichens sowie der untere Bereich der vorderen Windschutzscheibe erfasst und Personen unkenntlich gemacht werden.
(3) Wenn die Abgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet worden ist, ist die Gemeinde berechtigt, die verarbeiteten Daten zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 7 Abs. 1 an die Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln. Die Landesregierung kann, soweit dies im Interesse einer einfachen, raschen und zweckmäßigen Abwicklung des Strafverfahrens gelegen ist, mit Verordnung näher regeln, welche Anforderungen bei der Datenübermittlung, insbesondere betreffend Inhalt, Form und technische Anforderungen, zu erfüllen sind.
(4) Die Gemeinde hat die von ihr verarbeiteten Daten bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen unverzüglich zu löschen:
a) Daten nach Abs. 1 und 2, wenn die Abgabe ordnungsgemäß entrichtet worden ist oder wenn eine Abgabe nicht zu entrichten ist,
b) Daten nach Abs. 3, wenn sie zum Zweck der Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht mehr benötigt werden.
(5) Die Gemeinde hat technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen gewährleisten. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzwerken vorzusehen.
(6) Der Umstand der automatisierten Überwachung ist, in einer dem Datenschutz entsprechenden Art und Weise, durch ein Hinweisschild bereits vor dem Befahren des überwachten Bereichs sowie durch Information an den einzelnen Parkautomaten, erkennbar zu machen. Weiters ist durch ein Hinweisschild bereits vor dem Befahren des überwachten Bereichs bei beabsichtigter Inanspruchnahme einer Ausnahme auf die Notwendigkeit der Kennzeichnung nach § 6 lit. b bis d hinzuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 79/2025
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