Verordnungen, in welchen Abgabenhöhen festgelegt sind, die nicht den Vorgaben betreffend Mindestbeträge nach § 4 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 48/2019 entsprechen, sind bis spätestens 31. Dezember 2020 anzupassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2019
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