Rückverweise
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 treten
a) in § 4 Abs. 2 anstelle des Betrages „1 Euro“ der Betrag „90 Cent“, anstelle des Betrages „2,70 Euro“ der Betrag „2,50 Euro“, anstelle des Betrages „5,50 Euro“ der Betrag „5,20 Euro“ und anstelle des Betrages „15,30 Euro“ der Betrag „14,50 Euro“ sowie
b) in § 6a Abs. 3 anstelle des Betrages „1.043 Euro“ der Betrag „988,60 Euro“.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2019, 79/2025
Keine Verweise gefunden