Die Abgabe ist nicht zu entrichten für
a) Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr und Fahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen,
b) Fahrzeuge, die von Inhabern oder Inhaberinnen eines Parkausweises für Menschen mit Behinderung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 gelenkt oder als mitfahrende Person benützt werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis sichtbar gekennzeichnet sind, wobei im Falle einer automatisierten Überwachung (§ 6c) der Ausweis bereits bei der Einfahrt im unteren Bereich der vorderen Windschutzscheibe gut sichtbar aufliegen muss,
c) Fahrzeuge, die von Ärzten oder Ärztinnen bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden und beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 der Straßenverkehrsordnung 1960 sichtbar gekennzeichnet sind, wobei im Falle einer automatisierten Überwachung (§ 6c) die Tafel bereits bei der Einfahrt im unteren Bereich der vorderen Windschutzscheibe gut sichtbar aufliegen muss,
d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Hauskrankenpflege gelenkt werden und beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 der Straßenverkehrsordnung 1960 sichtbar gekennzeichnet sind, wobei im Falle einer automatisierten Überwachung (§ 6c) die Tafel bereits bei der Einfahrt im unteren Bereich der vorderen Windschutzscheibe gut sichtbar aufliegen muss,
e) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004, 16/2006, 40/2015, 48/2019, 79/2025
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