(1) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung Gebiete für alle oder einzelne der folgenden Nutzergruppen zu Pauschalierungszonen erklären:
a) Inhaber von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die in der Pauschalierungszone den Hauptwohnsitz haben,
b) Unternehmer und Arbeitnehmer, die Zulassungsbesitzer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind und in einer Pauschalierungszone einen Standort haben bzw. dort beschäftigt sind,
c) Benutzer eines Park-and-ride-Systems oder
d) andere, ähnlich häufig in der Pauschalierungszone parkende und in der Verordnung näher zu bestimmende Nutzergruppen.
(2) Den nach Abs. 1 berechtigten Nutzern ist die Abgabe für den Bereich der Pauschalierungszone auf Antrag für die Dauer bis zu einem Jahr zu pauschalieren.
(3) Die Höhe der Pauschalbeträge ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen. Der Pauschalbetrag darf auf Verkehrsflächen – ausgenommen Kurzparkzonen – höchstens 817 Euro betragen. Erfolgt die Pauschalierung für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr, verringert sich der Höchstbetrag aliquot. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 gelten sinngemäß.
(4) Die näheren Bestimmungen über die erforderlichen Nachweise zur Anwendbarkeit der Pauschalierungsregelung, die Art der Kennzeichnung der Fahrzeuge und der Hilfsmittel hiefür sind durch Verordnung der Gemeindevertretung festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/1992, 65/1998, 58/2001, 16/2006, 48/2019
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