(1) Die Art der Entrichtung der Abgabe und die Hilfsmittel hiefür sind durch Verordnung der Gemeindevertretung festzulegen. Es ist dabei auf eine einfache Handhabung für den Lenker oder die Lenkerin und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.
(2) Die Abgabe ist, sofern in der Verordnung nach Abs. 1 nichts anderes festgelegt ist, bei Beginn des Abstellens fällig.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2019, 79/2025
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