(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung zu bestimmen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten das Abstellen von Fahrzeugen abgabepflichtig ist. Eine Verordnung, die sich auf andere Verkehrsflächen als öffentliche Straßen bezieht, darf nur erlassen werden, wenn die Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt; dies gilt nicht für Verordnungen, die sich auf Kurzparkzonen beziehen.
(2) Die Verkehrsflächen, für welche die Abgabepflicht besteht, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Für die Kennzeichnung der Abgabepflicht in Kurzparkzonen gelten die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Die anderen Verkehrsflächen sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift "Gebührenpflichtige Parkplätze" zu kennzeichnen. Wenn die Abgabepflicht nur für bestimmte Zeiten besteht, sind auch diese anzuführen. Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Größe, Form, Farbe und Aufschrift der Hinweistafeln zu erlassen.
*) Fassung LGBl. Nr.65/1998, 16/2006
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