(1) Zur Mitwirkung bei der Überwachung der Entrichtung der Abgabe kann die Gemeinde mit Bescheid Überwachungsorgane bestellen.
(2) Als Überwachungsorgane können Personen bestellt werden, die
a) volljährig sind,
b) für die angestrebte Tätigkeit über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen und
c) im Hinblick auf die angestrebte Tätigkeit als verlässlich anzusehen sind.
(3) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse gilt die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs. Dieser hat Kenntnisse über das Parkabgabegesetz und, soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Überwachungsorgane erforderlich ist, über die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie über das Verwaltungsstrafgesetz zu vermitteln.
(4) Als verlässlich gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.
(5) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit hat die Gemeinde eine Strafregisterauskunft einzuholen. Die Strafregisterauskunft kann bei ausländischen Personen durch Anerkennung eines entsprechenden Nachweises aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung, oder, wenn es auch eine solche in diesem Staat nicht gibt, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates ersetzt werden. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) Die Überwachungsorgane sind Organe der öffentlichen Aufsicht.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung das Führen von Dienstausweisen oder auch das Tragen von Dienstabzeichen anordnen sowie nähere Bestimmungen über
a) Inhalt und Form des Dienstausweises,
erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/1992, 79/2025
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