(1) Zur Mitwirkung bei der Überwachung der Entrichtung der Abgabe kann die Gemeinde mit Bescheid Überwachungsorgane bestellen.
(2) Als Überwachungsorgane können Personen bestellt werden, die
a) das 19. Lebensjahr vollendet haben,
b) vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen sind und
c) über die im Hinblick auf die angestrebte Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen.
(3) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse gilt die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs. Dieser hat Kenntnisse über das Parkabgabegesetz und, soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Überwachungsorgane erforderlich ist, über die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie über das Verwaltungsstrafgesetz zu vermitteln.
(4) Die Überwachungsorgane sind Organe der öffentlichen Aufsicht.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung das Führen von Dienstausweisen oder auch das Tragen von Dienstabzeichen anordnen sowie nähere Bestimmungen über
a) Inhalt und Form des Dienstausweises,
b) Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens
erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/1992
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