LandesrechtVorarlbergLandesesetzeGemeindevergnügungssteuergesetz

Gemeindevergnügungssteuergesetz

In Kraft seit 20. November 1969
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§ 1 § 1*) Steuerberechtigung, Höhe der Steuer

(1) Die Gemeinden, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Beschluss der Gemeindevertretung Lustbarkeitsabgaben ausschreiben, haben diese Steuer (Vergnügungssteuer) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben. Die Gemeinden sind überdies berechtigt, für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals und Glücksspielgeräten eine Steuer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

(2) Die an den Bodensee angrenzenden Gemeinden können auf Grund eines Gemeindevertretungsbeschlusses auch für Vergnügungen, die auf Schiffen auf dem Bodensee stattfinden, eine Vergnügungssteuer erheben, sofern diese Schiffe ihren Standort in der Gemeinde haben.

(3) In dem Beschluss über die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die Höhe der Steuer festzusetzen und gleichzeitig auszusprechen, ob die Steuer von allen Vergnügungen erhoben wird oder ob einzelne Arten von Vergnügungen von der Steuer ausgenommen werden. Hiebei kann der Steuersatz für einzelne Arten von Veranstaltungen und einzelne Zeitabschnitte verschieden festgesetzt werden. Insbesondere können auch verschiedene Steuersätze für gleichartige Veranstaltungen festgesetzt werden, je nachdem ob bei der Veranstaltung Speisen oder Getränke verabreicht werden oder nicht. Der Gemeindevertretungsbeschluss ist der Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2020

§ 2 § 2*) Steuergegenstand

(1) Vergnügungen im Sinne des § 1 sind Veranstaltungen, welche geeignet erscheinen, die Teilnehmenden zu unterhalten und zu ergötzen. Diese Eigenschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Veranstaltung gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen, nicht als Vergnügung anzusehenden Zwecken dient oder dass der Unternehmer oder die Unternehmerin nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.

(2) Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen, wissenschaftlichen, belehrenden oder beruflichen Zwecken sowie Zwecken der Wirtschaftswerbung dienen, gelten nicht als Vergnügungen.

(3) Vergnügungen im Sinne des Abs. 1 sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 insbesondere:

a) Vorträge aller Art;

b) Theater-, Opern- und Operettenaufführungen, Ballettvorführungen, Vorführungen der Tanzkunst;

c) Konzertveranstaltungen aller Art, wie Orchesterkonzerte, Oratorien, Lieder und Arienkonzerte;

d) Varieté- und Kabarett-Vorführungen und diesen gleichzustellende Veranstaltungen;

e) Vorführungen von Laufbildern aller Art;

f) Zirkusveranstaltungen und diesen gleichzustellende Vorführungen;

g) Ausstellungen und Schaustellungen aller Art;

h) Tanzunterhaltungen, Bälle;

i) öffentliche Vergnügungsveranstaltungen, wie Preiskartenspiele, Veranstaltung von Feuerwerken, öffentliche Umzüge in Verkleidungen;

j) Vereinsveranstaltungen gesellschaftlicher Art, wie Festabende, Turn- und Musikfeste usw.;

k) Wettbewerbe aller Art und sportliche Vorführungen;

l) das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals (§ 1 Abs. 2 Wettterminal- und Glücksspielgeräteabgabegesetz);

m) das Aufstellen oder der Betrieb von Glücksspielgeräten (§ 1 Abs. 3 Wettterminal- und Glücksspielgeräteabgabegesetz).

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2011, 54/2020

§ 3 § 3*) Steuerbefreiungen

Der Vergnügungssteuer unterliegen nicht:

a) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde des Landes Vorarlberg regelmäßig Zuschüsse erhalten;

b) Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre nach den §§ 14 (Übertragung bestimmter Lotterien) und 21 (Spielbanken) des Glücksspielgesetzes.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2011, 54/2020

§ 4 § 4*) Steuerpflicht, Haftung

(1) Steuerpflichtig ist der Veranstalter oder die Veranstalterin. Dies ist die Person, die sich als Veranstalter oder als Veranstalterin öffentlich ankündigt oder der Behörde gegenüber ausgibt, im Zweifel jene Person, auf deren Rechnung die Einnahmen der Veranstaltung gehen. Wird eine Veranstaltung von mehreren Personen gemeinsam veranstaltet, haften diese gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer.

(2) Für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist jene Person steuerpflichtig, die hiefür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz hat oder haben müsste. Der Eigentümer des Wettterminals und der Eigentümer oder die sonst verfügungsberechtigte Person über die für das Aufstellen oder den Betrieb verwendeten Räumlichkeiten haften neben der steuerpflichtigen Person, falls die Abgabe bei dieser nicht eingebracht werden kann. Dies gilt dann nicht, wenn der Eigentümer oder die sonst verfügungsberechtigte Person nachweist, dass er oder sie dem Aufstellen oder dem Betrieb von Wettterminals nicht zugestimmt hat, das Aufstellen oder den Betrieb dieser Geräte nicht geduldet hat und das Aufstellen oder den Betrieb dieser Geräte auch bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht erkennen und dagegen vorgehen hätte können.

(3) Für das Aufstellen oder den Betrieb von Glücksspielgeräten ist jene Person steuerpflichtig, die hiefür eine Konzession nach den §§ 14 oder 21 des Glücksspielgesetzes haben müsste oder im Falle von Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 des Glücksspielgesetzes jene Person, in deren Namen oder auf deren Rechnung das Gerät aufgestellt oder betrieben wird. Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2011, 12/2012, 54/2020

§ 5*) Anmeldung

§ 5

(1) Steuerpflichtige Vergnügungen sind von dem Veranstalter oder der Veranstalterin spätestens drei Tage, steuerfreie Vergnügungen spätestens einen Tag vor ihrer Durchführung bei der für den Veranstaltungsort zuständigen Gemeinde anzumelden. Hat bei unvorbereiteten und nicht vorauszusehenden Vergnügungen die Anmeldung nicht rechtzeitig erfolgen können, so ist sie unverzüglich, und zwar jedenfalls noch vor Beginn der Veranstaltung, nachzuholen. Änderungen der bei der Anmeldung bekannt gegebenen Steuermerkmale hat die steuerpflichtige Person unverzüglich der Gemeinde zu melden.

(2) Die Gemeinde kann über schriftliches Ansuchen die einmalige Anmeldung einer Reihe von Vergnügungen eines einzelnen Veranstalters oder einer einzelnen Veranstalterin für ausreichend erklären.

(3) Durch die Anmeldung wird die nach anderen Vorschriften etwa bestehende Verpflichtung des Veranstalters oder der Veranstalterin zur Erstattung einer Anzeige oder zur Einholung einer behördlichen Bewilligung nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2011, 54/2020

§ 6*) Berechnung der Steuer

§ 6

(1) Die Steuer ist nach dem Eintrittsgeld zu berechnen. Die Steuer für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals oder von Glücksspielgeräten ist pauschal für jeden angefangenen Kalendermonat festzulegen, in dem das Wettterminal oder das Glücksspielgerät aufgestellt ist oder betrieben wird. Die Steuer für jedes einzelne Wettterminal darf höchstens 700 Euro und für jedes einzelne Glücksspielgerät höchstens 1.000 Euro im Kalendermonat betragen.

(2) Als Eintrittsgeld ist das gesamte Entgelt anzusehen, das für die Teilnahme an der Veranstaltung ausschließlich der Vergnügungssteuer selbst gefordert wird, gleichviel ob das Entgelt unmittelbar als solches eingehoben wird oder, wenn auch nur zum Teil, in den Speise- und Getränkepreisen enthalten ist. Im letzteren Falle gilt als Eintrittsgeld die Differenz zwischen den Durchschnittspreisen in Gast- und Schankbetrieben ohne vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen und den bei der Veranstaltung geforderten Preisen. Zum Eintrittsgeld gehört auch die Gebühr für Kataloge und Programme, wenn die Teilnehmenden ohne den Ankauf eines Kataloges oder Programmes zur Veranstaltung nicht zugelassen werden. Für die Beurteilung des Eintrittsgeldes ist es gleichgültig, ob es der steuerpflichtigen Person oder einer dritten Person zufließt. Wird neben dem Eintrittsgeld eine Sonderzahlung eingehoben (z.B. durch Sammlung oder durch Verkauf von Tanzmaschen u.dgl.), so ist dem Eintrittsgeld der Betrag der Sonderzahlung hinzuzurechnen.

(3) Als entgeltlich gilt eine Veranstaltung auch dann, wenn für die Teilnahme an der Veranstaltung ein Eintrittsgeld zwar nicht verlangt wird, Besucher und Besucherinnen jedoch aufgefordert werden, für die Teilnahme freiwillig Programme u.dgl. zu kaufen oder Spenden zu geben. In diesem Falle ist die Steuer von den Gesamteinnahmen abzüglich der im Abs. 2 genannten Abgabe zu berechnen.

(4) Führt eine steuerpflichtige Person am gleichen Orte gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander mehrere verschiedenartige Veranstaltungen durch, die nach der Art ihrer Zusammenstellung, Aufeinanderfolge und Ankündigung üblicherweise als ein Ganzes anzusehen sind, so ist bei der Berechnung der Steuer ein entsprechender Durchschnittssatz zur Anwendung zu bringen.

(5) Falls Eintrittskarten zur Ausgabe gelangen, ist die Steuer grundsätzlich nach dem auf der Karte angegebenen Preis ausschließlich der im Abs. 2 angeführten Abgabe und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten zu berechnen, auch wenn die Karte tatsächlich billiger abgegeben worden ist. Sie ist nach dem Eintrittsgeld zu berechnen, wenn dies höher ist als der auf der Karte angegebene Preis oder wenn die Karte eine Preisangabe nicht enthält. Unentgeltlich ausgegebene Eintrittskarten bleiben auf Antrag unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der Nachweis ihrer unentgeltlichen Abgabe nach näherer Bestimmung der Gemeinde erbracht wird. Für Karten, die zur Teilnahme an mehreren zeitlich auseinanderliegenden Veranstaltungen berechtigen, sowie für Karten, die mehrere Personen zum Eintritt berechtigen, ist die Steuer nach dem Preis der Gesamtkarte zu berechnen. Für Zuschlagskarten ist die Steuer gesondert zu berechnen.

(6) Wenn von Organisationen oder Vereinen, deren überwiegender Zweck die Durchführung von Vergnügungen ist, regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen dargeboten werden, so sind bei der Berechnung der Vergnügungssteuer auch die zur Deckung der Kosten dieser Veranstaltung eingehobenen Mitgliedsbeiträge als steuerpflichtiges Entgelt anzusehen.

(7) Am Eingang zu den Räumen der Veranstaltung oder an der Kassa sind an geeigneter, für Besucher und Besucherinnen leicht sichtbarer Stelle die Eintrittspreise anzuschlagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2011, 54/2020

§ 7 § 7*) Eintrittskarten

(1) Die steuerpflichtige Person hat allfällige zur Ausgabe gelangende Eintrittskarten mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und der Gemeinde auf Verlangen spätestens 48 Stunden vor der Durchführung der Veranstaltung zur Abstempelung vorzulegen. Sie muss, wenn es die Gemeinde verlangt, gegen Ersatz der Beschaffungskosten Eintrittskarten verwenden, die ihr von der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden.

(2) Im Falle der Ausgabe von Eintrittskarten darf die steuerpflichtige Person die Teilnahme an der Vergnügung nur gegen Vorzeigung und Entwertung der Eintrittskarten gestatten. Die entwerteten Karten sind den Teilnehmenden zu belassen und von diesen den Beauftragten der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2020

§ 8 § 8*) Pauschalierung

(1) Wenn die Bemessung der Steuer nach den verschiedenen Eintrittsgeldern besonders umständlich ist oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder für den Betrieb der steuerpflichtigen Person störend oder hindernd wirkt, kann die Gemeinde die Steuer auf Antrag der steuerpflichtigen Person oder von Amts wegen mit einem Pauschalbetrag bemessen, sofern hiedurch das Ergebnis der Steuer nicht wesentlich verändert wird.

(2) Der Pauschalbetrag ist nach dem Gesamtbetrag der Eintrittsgelder zu bemessen, der bei gleichartigen oder ähnlichen Vergnügungen unter den gegebenen Umständen durchschnittlich erzielt werden kann oder für einen gleichen Zeitraum bei bereits durchgeführten gleichartigen Veranstaltungen durchschnittlich erzielt worden ist.

(3) Weichen die von der steuerpflichtigen Person für die Bemessung des Pauschalbetrages gemachten Angaben von den bei der nachfolgenden Durchführung der Veranstaltung festgestellten tatsächlichen Verhältnissen ab und wird dadurch die Steuer in erheblichem Maße verkürzt, so ist die Gemeinde berechtigt, eine entsprechende Ergänzung der Steuer vorzuschreiben.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2020

§ 9 § 9*) Festsetzung und Entrichtung

(1) Die Steuerschuld entsteht mit der Entgegennahme des Eintrittsgeldes oder mit dem Aufstellen oder dem Betrieb eines Wettterminals oder Glücksspielgerätes. Ab Erteilung einer Bewilligung oder Erstattung einer Anzeige betreffend das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist von deren Aufstellung oder Betrieb auszugehen, sofern die steuerpflichtige Person nicht das Gegenteil glaubhaft macht. Falls Eintrittsgelder zurückerstattet werden, vermindert sich die Steuerschuld um den zurückerstatteten Betrag.

(2) Binnen drei Tagen nach Durchführung der Veranstaltung hat die steuerpflichtige Person der Gemeinde eine nach den verschiedenen Eintrittsgeldern geordnete Zusammenstellung über den der Steuerbemessung zugrunde zu legenden Gesamtbetrag und die demnach zu entrichtende Steuer vorzulegen (Vergnügungssteuererklärung). In begründeten Ausnahmefällen kann die Gemeinde diese Frist bis zu einer Woche erstrecken.

(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen kann die Gemeinde der steuerpflichtigen Person auf deren Antrag gestatten, die Steuererklärung anstatt für jede einzelne Veranstaltung für Zeiträume bis zu höchstens einem Monat vorzulegen.

(4) Das aus der Ausstellung von Dauereintrittskarten erzielte Eintrittsgeld ist jeweils in der ersten auf ihre Ausstellung folgenden Steuererklärung auszuweisen.

(5) Die ausgewiesene Steuer ist spätestens bei Vorlage der Steuererklärung ohne weitere Aufforderung an die Gemeinde zu entrichten. Die Steuer für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals oder von Glücksspielgeräten ist von der steuerpflichtigen Person für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde zu entrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 18/1971, 10/2011, 54/2020

§ 10 § 10*) Verwendung personenbezogener Daten

Die Gemeinde ist ermächtigt, zum Zweck der Einhebung der Gemeindevergnügungssteuer jene Daten zu verarbeiten, die ihr gemäß § 9 Wettterminal- und Glücksspielgeräteabgabegesetz übermittelt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2011, 54/2020

§ 11*) Eigener Wirkungsbereich und Behörden

§ 11

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(Abs. 2 und 3 aufgehoben durch LGBl.Nr. 18/1971)

*) Fassung LGBl.Nr. 18/1971, 10/2011

§ 12*) Inkrafttreten

§ 12

(1) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindevergnügungssteuergesetzes, LGBl.Nr. 10/2011, tritt – mit Ausnahme der Änderungen betreffend die §§ 3 und 10 – mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Der § 3 in der Fassung LGBl.Nr. 10/2011 und der Entfall des § 10 treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindevergnügungssteuergesetzes, LGBl.Nr. 12/2012. tritt am 1. März 2011 in Kraft.

(3) Artikel II des Gesetzes zur Neuregelung der Vergnügungssteuern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 54/2020, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 10/2011, 12/2012, 54/2020

§ 13 § 13*) Übergangsbestimmung

§ 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung LGBl.Nr. 54/2020 gilt mit der Maßgabe, dass der Eigentümer oder die verfügungsberechtige Person nur dann haftet, wenn der Vertrag betreffend die Überlassung von Räumlichkeiten, Glücksspielgeräten oder Wettterminals nach Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen oder verlängert wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2020