(1) Steuerpflichtig ist der Veranstalter oder die Veranstalterin. Dies ist die Person, die sich als Veranstalter oder als Veranstalterin öffentlich ankündigt oder der Behörde gegenüber ausgibt, im Zweifel jene Person, auf deren Rechnung die Einnahmen der Veranstaltung gehen. Wird eine Veranstaltung von mehreren Personen gemeinsam veranstaltet, haften diese gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer.
(2) Für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist jene Person steuerpflichtig, die hiefür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz hat oder haben müsste. Der Eigentümer des Wettterminals und der Eigentümer oder die sonst verfügungsberechtigte Person über die für das Aufstellen oder den Betrieb verwendeten Räumlichkeiten haften neben der steuerpflichtigen Person, falls die Abgabe bei dieser nicht eingebracht werden kann. Dies gilt dann nicht, wenn der Eigentümer oder die sonst verfügungsberechtigte Person nachweist, dass er oder sie dem Aufstellen oder dem Betrieb von Wettterminals nicht zugestimmt hat, das Aufstellen oder den Betrieb dieser Geräte nicht geduldet hat und das Aufstellen oder den Betrieb dieser Geräte auch bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht erkennen und dagegen vorgehen hätte können.
(3) Für das Aufstellen oder den Betrieb von Glücksspielgeräten ist jene Person steuerpflichtig, die hiefür eine Konzession nach den §§ 14 oder 21 des Glücksspielgesetzes haben müsste oder im Falle von Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 des Glücksspielgesetzes jene Person, in deren Namen oder auf deren Rechnung das Gerät aufgestellt oder betrieben wird. Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2011, 12/2012, 54/2020
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