(1) Steuerpflichtige Vergnügungen sind von dem Veranstalter oder der Veranstalterin spätestens drei Tage, steuerfreie Vergnügungen spätestens einen Tag vor ihrer Durchführung bei der für den Veranstaltungsort zuständigen Gemeinde anzumelden. Hat bei unvorbereiteten und nicht vorauszusehenden Vergnügungen die Anmeldung nicht rechtzeitig erfolgen können, so ist sie unverzüglich, und zwar jedenfalls noch vor Beginn der Veranstaltung, nachzuholen. Änderungen der bei der Anmeldung bekannt gegebenen Steuermerkmale hat die steuerpflichtige Person unverzüglich der Gemeinde zu melden.
(2) Die Gemeinde kann über schriftliches Ansuchen die einmalige Anmeldung einer Reihe von Vergnügungen eines einzelnen Veranstalters oder einer einzelnen Veranstalterin für ausreichend erklären.
(3) Durch die Anmeldung wird die nach anderen Vorschriften etwa bestehende Verpflichtung des Veranstalters oder der Veranstalterin zur Erstattung einer Anzeige oder zur Einholung einer behördlichen Bewilligung nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2011, 54/2020
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