(1) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindevergnügungssteuergesetzes, LGBl.Nr. 10/2011, tritt – mit Ausnahme der Änderungen betreffend die §§ 3 und 10 – mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Der § 3 in der Fassung LGBl.Nr. 10/2011 und der Entfall des § 10 treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindevergnügungssteuergesetzes, LGBl.Nr. 12/2012. tritt am 1. März 2011 in Kraft.
(3) Artikel II des Gesetzes zur Neuregelung der Vergnügungssteuern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 54/2020, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2011, 12/2012, 54/2020
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