(1) Wenn die Bemessung der Steuer nach den verschiedenen Eintrittsgeldern besonders umständlich ist oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder für den Betrieb der steuerpflichtigen Person störend oder hindernd wirkt, kann die Gemeinde die Steuer auf Antrag der steuerpflichtigen Person oder von Amts wegen mit einem Pauschalbetrag bemessen, sofern hiedurch das Ergebnis der Steuer nicht wesentlich verändert wird.
(2) Der Pauschalbetrag ist nach dem Gesamtbetrag der Eintrittsgelder zu bemessen, der bei gleichartigen oder ähnlichen Vergnügungen unter den gegebenen Umständen durchschnittlich erzielt werden kann oder für einen gleichen Zeitraum bei bereits durchgeführten gleichartigen Veranstaltungen durchschnittlich erzielt worden ist.
(3) Weichen die von der steuerpflichtigen Person für die Bemessung des Pauschalbetrages gemachten Angaben von den bei der nachfolgenden Durchführung der Veranstaltung festgestellten tatsächlichen Verhältnissen ab und wird dadurch die Steuer in erheblichem Maße verkürzt, so ist die Gemeinde berechtigt, eine entsprechende Ergänzung der Steuer vorzuschreiben.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2020
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