Der Vergnügungssteuer unterliegen nicht:
a) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde des Landes Vorarlberg regelmäßig Zuschüsse erhalten;
b) Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre nach den §§ 14 (Übertragung bestimmter Lotterien) und 21 (Spielbanken) des Glücksspielgesetzes.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2011, 54/2020
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