(1) Die steuerpflichtige Person hat allfällige zur Ausgabe gelangende Eintrittskarten mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und der Gemeinde auf Verlangen spätestens 48 Stunden vor der Durchführung der Veranstaltung zur Abstempelung vorzulegen. Sie muss, wenn es die Gemeinde verlangt, gegen Ersatz der Beschaffungskosten Eintrittskarten verwenden, die ihr von der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden.
(2) Im Falle der Ausgabe von Eintrittskarten darf die steuerpflichtige Person die Teilnahme an der Vergnügung nur gegen Vorzeigung und Entwertung der Eintrittskarten gestatten. Die entwerteten Karten sind den Teilnehmenden zu belassen und von diesen den Beauftragten der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2020
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