§ 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung LGBl.Nr. 54/2020 gilt mit der Maßgabe, dass der Eigentümer oder die verfügungsberechtige Person nur dann haftet, wenn der Vertrag betreffend die Überlassung von Räumlichkeiten, Glücksspielgeräten oder Wettterminals nach Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen oder verlängert wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2020
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