(1) Die Steuerschuld entsteht mit der Entgegennahme des Eintrittsgeldes oder mit dem Aufstellen oder dem Betrieb eines Wettterminals oder Glücksspielgerätes. Ab Erteilung einer Bewilligung oder Erstattung einer Anzeige betreffend das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist von deren Aufstellung oder Betrieb auszugehen, sofern die steuerpflichtige Person nicht das Gegenteil glaubhaft macht. Falls Eintrittsgelder zurückerstattet werden, vermindert sich die Steuerschuld um den zurückerstatteten Betrag.
(2) Binnen drei Tagen nach Durchführung der Veranstaltung hat die steuerpflichtige Person der Gemeinde eine nach den verschiedenen Eintrittsgeldern geordnete Zusammenstellung über den der Steuerbemessung zugrunde zu legenden Gesamtbetrag und die demnach zu entrichtende Steuer vorzulegen (Vergnügungssteuererklärung). In begründeten Ausnahmefällen kann die Gemeinde diese Frist bis zu einer Woche erstrecken.
(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen kann die Gemeinde der steuerpflichtigen Person auf deren Antrag gestatten, die Steuererklärung anstatt für jede einzelne Veranstaltung für Zeiträume bis zu höchstens einem Monat vorzulegen.
(4) Das aus der Ausstellung von Dauereintrittskarten erzielte Eintrittsgeld ist jeweils in der ersten auf ihre Ausstellung folgenden Steuererklärung auszuweisen.
(5) Die ausgewiesene Steuer ist spätestens bei Vorlage der Steuererklärung ohne weitere Aufforderung an die Gemeinde zu entrichten. Die Steuer für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals oder von Glücksspielgeräten ist von der steuerpflichtigen Person für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde zu entrichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 18/1971, 10/2011, 54/2020
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